Österreich - Kärnten
Kärntner Bauvorschriften
LGBL. Nr. 36/2003 - geändert am 29.07.2003
Jahrgang 2003 Herausgegeben am 29. Juli 2003 15. Stück
-
Gesetz: Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung; Änderung
-
Gesetz: Kärntner Bauvorschriften; Änderung
-
Gesetz: Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung 38.Verordnung: Verordnung über Ausnahmen von der Sonn-und Feiertagsruhe; Änderung
35. Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:
§ 4 lautet:
„§ 4 Marktgemeinden,Stadtgemeinden
-
(1)
-
Das Recht zur Führung der Bezeichnung ,Marktgemeinde‘ haben folgende Gemeinden:
Arnoldstein,Bad Bleiberg,Brückl,Ebenthal in Kärnten,Eberndorf,Eberstein,Eisenkappel-Vellach,Feistritz im Rosental,Finkenstein am Faaker See,Frantschach-St. Gertraud, Grafenstein,Greifenburg,Griffen,Gurk,Guttaring,Hüttenberg,Kirchbach,Klein St. Paul, Kötschach-Mauthen,Lavamünd,Lurnfeld, Maria Saal,Metnitz,Millstatt,Moosburg, Nötsch im Gailtal,Oberdrauburg,Obervellach,Paternion,Reichenfels,Rosegg,Sachsenburg,Seeboden,St. Jakob im Rosental,St. Paul im Lavanttal,Steinfeld,Treffen,Velden am Wörther See,Weitensfeld im Gurktal, Winklern.
-
(2)
-
Das Recht zur Führung der Bezeichnung ,Stadtgemeinde‘ haben folgende Gemeinden:
Althofen,Bad St. Leonhard im Lavanttal, Bleiburg,Feldkirchen in Kärnten,Ferlach, Friesach,Gmünd in Kärnten,Hermagor-Pressegger See,Radenthein,Spittal an der Drau, St. Andrä, St.Veit an der Glan,Straßburg,Völkermarkt,Wolfsberg.“
Artikel II
-
(1)
-
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
-
(2)
-
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
-
Kundmachung der Kärntner Landesregierung betreffend die Erhebung der Ortsgemeinde Bleiberg ob Villach zur Marktgemeinde,LGBl. Nr.8/1930;
-
Kundmachung der Landesregierung für Kärnten betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an einzelne Gemeinden, LGBl. Nr.55/1930;
-
Gesetz betreffend die Erhebung einzelner Gemeinden zu einer Stadt,LGBl. Nr. 57/1930;
-
Gesetz betreffend die Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Velden am Wörther See,LGBl. Nr. 16/1947;
-
Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Eberndorf, LGBl. Nr. 33/1952;
-
Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Eberstein, LGBl. Nr.9/1956;
-
§ 3 des Gesetzes über die Vereinigung der Marktgemeinde Kötschach mit der Marktgemeinde Mauthen,LGBl. Nr.49/1957;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Brückl das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.183/1963;
Landesgesetzblatt 2003,Stück 15, Nr. 35, 36
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Finkenstein die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.84/1979;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde St. Jakob im Rosental die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 28/1981;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Treffen die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.43/1984;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Grafenstein die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 26/1990;
-
Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Althofen das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ verliehen wird, LGBl. Nr.96/1993;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Sachsenburg die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.8/1994;
-
Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Radenthein das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.91/1995;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Feistritz im Rosental die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 78/1996;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Kirchbach die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 23/1997;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Moosburg die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.50/1997;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Ebental die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.123/1997;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Nötsch im Gailtal die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 25/1999;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Seeboden die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 28/2000;
-
Gesetz, mit dem der Gemeinde Frantschach-St. Gertraud die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 22/2001.
Der Präsident des Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s chl ag
Der Landesrat:
W u r mi t z e r
36. Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem die Kärntner Bauvorschriften geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr.56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2001, werden wie folgt geändert:
1. § 106 Abs.1 erster Satz lautet: „Werden Veranstaltungsräume über dem zweitenVollgeschoss oder im obersten Keller
geschoss eines Gebäudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500 m2 betragen.“
2. § 135 lautet:
„§ 135
Tragende Bauteile
-
(1)
-
Tragende Bauteile von Garagen für Mittel-und Großanlagen sind brandbeständig herzustellen. Werden Garagen für Mittel-und Großanlagen unter Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten,angeordnet, sind tragende Bauteile hochbrandbeständig herzustellen.
-
(2)
-
Oberirdische eingeschossige Mittelanlagen dürfen aus nicht brandbeständigem,aber unbrennbarem Material hergestellt werden. Oberirdische eingeschossige Kleinanlagen müssen aus unbrennbarem Material hergestellt werden.
-
(3)
-
Oberirdische offene Garagen, das sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt und die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden, wenn auf Grund der gewählten Ausführung der tragenden Bauteile sowie derVerwendung,Größe,Lage,Art und Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken, insbesondere brandschutztechnischer Art, dagegen bestehen.“
Artikel II
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft,ABl.
Landesgesetzblatt 2003,Stück 15, Nr. 36, 37
Nr. L 204 vom 21. 7.1998,S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998,ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1998,S 18, unterzogen.
Der Präsident des Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s chl ag
Der Landesrat:
W u r mi t z e r
37. Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993,LGBl. Nr.16, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 67/1993, 15/1995, 73/1995 und 58/1998, wird wie folgt geändert:
-
Dem Titel des Gesetzes wird die Buchstabenabkürzung „K-LSchG“ angefügt.
-
Im § 3 Abs.4 entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988,“.
-
Im § 8 Abs. 2 wird das Zitat „Schülerbeihilfengesetzes,BGBl. Nr. 235/1971“ durch das Zitat „Schülerbeihilfengesetzes 1983,BGBl. Nr.455“ ersetzt.
-
§ 9 Abs. 2 lit. b lautet: „b)die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform,Fachrich
-
tung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist;“.
-
Im § 9 Abs.4 entfällt die Wortfolge „in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975 und 329/1988,“.
-
§ 9 Abs.5 erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Ein alternativer Pflichtgegenstand ist in theoretischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, in praktischen Unterrichtsgegenständen beiVorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen und in der Fachrichtung Gartenbau ab der dritten Schulstufe bei Vorliegen von mindestens zehn Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Ein Freigegenstand ist bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten.“
7. Im § 9 Abs.9 werden die Worte „der Schulbehörde“ durch die Worte „des Schulleiters“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen
-
(1)
-
Die Schulbehörde hat die einzelnen Schulen durch Verordnung zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen Schulen,auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertret