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Kärntner Bauvorschriften
LGBL. Nr. 36/2003 - geändert am 29.07.2003

Jahrgang 2003 Herausgegeben am 29. Juli 2003 15. Sck

  1. Gesetz: rntner Allgemeine Gemeindeordnung; Änderung
  2. Gesetz: rntner Bauvorschriften; Änderung
  3. Gesetz: rntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung 38.Verordnung: Verordnung über Ausnahmen von der Sonn-und Feiertagsruhe; Änderung

35. Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem die rntner Allgemeine Gemeindeordnung geändert wird

Der Landtag von rnten hat beschlossen:

Artikel I

Die rntner Allgemeine Gemeindeordnung K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

§ 4 lautet:

§ 4 Marktgemeinden,Stadtgemeinden

(1)
Das Recht zur Führung der Bezeichnung ,Marktgemeindehaben folgende Gemeinden:
Arnoldstein,Bad Bleiberg,Bckl,Ebenthal in rnten,Eberndorf,Eberstein,Eisenkappel-Vellach,Feistritz im Rosental,Finkenstein am Faaker See,Frantschach-St. Gertraud, Grafenstein,Greifenburg,Griffen,Gurk,Guttaring,Hüttenberg,Kirchbach,Klein St. Paul, Kötschach-Mauthen,Lavamünd,Lurnfeld, Maria Saal,Metnitz,Millstatt,Moosburg, Nötsch im Gailtal,Oberdrauburg,Obervellach,Paternion,Reichenfels,Rosegg,Sachsenburg,Seeboden,St. Jakob im Rosental,St. Paul im Lavanttal,Steinfeld,Treffen,Velden am Wörther See,Weitensfeld im Gurktal, Winklern.
(2)
Das Recht zur Führung der Bezeichnung ,Stadtgemeindehaben folgende Gemeinden:

Althofen,Bad St. Leonhard im Lavanttal, Bleiburg,Feldkirchen in rnten,Ferlach, Friesach,Gmünd in rnten,Hermagor-Pressegger See,Radenthein,Spittal an der Drau, St. Andrä, St.Veit an der Glan,Straßburg,Völkermarkt,Wolfsberg.

Artikel II

(1)
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
  1. Kundmachung der rntner Landesregierung betreffend die Erhebung der Ortsgemeinde Bleiberg ob Villach zur Marktgemeinde,LGBl. Nr.8/1930;
  2. Kundmachung der Landesregierung für rnten betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeindean einzelne Gemeinden, LGBl. Nr.55/1930;
  3. Gesetz betreffend die Erhebung einzelner Gemeinden zu einer Stadt,LGBl. Nr. 57/1930;
  4. Gesetz betreffend die Verleihung der Bezeichnung Marktgemeindean die Gemeinde Velden am Wörther See,LGBl. Nr. 16/1947;
  5. Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeindean die Gemeinde Eberndorf, LGBl. Nr. 33/1952;
  6. Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeindean die Gemeinde Eberstein, LGBl. Nr.9/1956;
  7. § 3 des Gesetzes über die Vereinigung der Marktgemeinde Kötschach mit der Marktgemeinde Mauthen,LGBl. Nr.49/1957;
  8. Gesetz, mit dem der Gemeinde Bckl das Recht zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.183/1963;

Landesgesetzblatt 2003,Sck 15, Nr. 35, 36

  1. Gesetz, mit dem der Gemeinde Finkenstein die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.84/1979;
  2. Gesetz, mit dem der Gemeinde St. Jakob im Rosental die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 28/1981;
  3. Gesetz, mit dem der Gemeinde Treffen die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.43/1984;
  4. Gesetz, mit dem der Gemeinde Grafenstein die Bezeichnung Marktgemeindeverliehen wird,LGBl. Nr. 26/1990;
  5. Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Althofen das Recht zur Führung der Bezeichnung Stadtgemeinde“ verliehen wird, LGBl. Nr.96/1993;
  6. Gesetz, mit dem der Gemeinde Sachsenburg die Bezeichnung Marktgemeindeverliehen wird,LGBl. Nr.8/1994;
  7. Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Radenthein das Recht zur Führung der Bezeichnung Stadtgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.91/1995;
  8. Gesetz, mit dem der Gemeinde Feistritz im Rosental die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 78/1996;
  9. Gesetz, mit dem der Gemeinde Kirchbach die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 23/1997;
  10. Gesetz, mit dem der Gemeinde Moosburg die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.50/1997;
  11. Gesetz, mit dem der Gemeinde Ebental die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr.123/1997;
  12. Gesetz, mit dem der Gemeinde Nötsch im Gailtal die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 25/1999;
  13. Gesetz, mit dem der Gemeinde Seeboden die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 28/2000;
  14. Gesetz, mit dem der Gemeinde Frantschach-St. Gertraud die Bezeichnung Marktgemeinde“ verliehen wird,LGBl. Nr. 22/2001.

Der Präsident des Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s chl ag

Der Landesrat:

W u r mi t z e r
36. Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem die rntner Bauvorschriften geändert werden

Der Landtag von rnten hat beschlossen:

Artikel I

Die rntner Bauvorschriften K-BV, LGBl. Nr.56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2001, werden wie folgt geändert:

1. § 106 Abs.1 erster Satz lautet: Werden Veranstaltungsräume über dem zweitenVollgeschoss oder im obersten Keller

geschoss eines Geudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500 m2 betragen.

2. § 135 lautet:

§ 135
Tragende Bauteile

(1)
Tragende Bauteile von Garagen für Mittel-und Granlagen sind brandbeständig herzustellen. Werden Garagen für Mittel-und Granlagen unter Geuden, die Aufenthaltsräume enthalten,angeordnet, sind tragende Bauteile hochbrandbeständig herzustellen.
(2)
Oberirdische eingeschossige Mittelanlagen dürfen aus nicht brandbeständigem,aber unbrennbarem Material hergestellt werden. Oberirdische eingeschossige Kleinanlagen müssen aus unbrennbarem Material hergestellt werden.
(3)
Oberirdische offene Garagen, das sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberäche liegt und die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtäche der Umfassungswände haben, dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden, wenn auf Grund der gewählten Ausführung der tragenden Bauteile sowie derVerwendung,Größe,Lage,Art und Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken, insbesondere brandschutztechnischer Art, dagegen bestehen.

Artikel II

Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft,ABl.

Landesgesetzblatt 2003,Sck 15, Nr. 36, 37

Nr. L 204 vom 21. 7.1998,S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998,ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1998,S 18, unterzogen.

Der Präsident des Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s chl ag

Der Landesrat:

W u r mi t z e r

37. Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem das rntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 geändert wird

Der Landtag von rnten hat beschlossen:

Artikel I

Das rntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993,LGBl. Nr.16, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 67/1993, 15/1995, 73/1995 und 58/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Dem Titel des Gesetzes wird die Buchstabenabkürzung K-LSchGangefügt.
  2. Im § 3 Abs.4 entfällt die Wortfolge zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988,.
  3. Im § 8 Abs. 2 wird das Zitat Schülerbeihilfengesetzes,BGBl. Nr. 235/1971durch das Zitat Schülerbeihilfengesetzes 1983,BGBl. Nr.455ersetzt.
    1. § 9 Abs. 2 lit. b lautet: b)die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform,Fachrich
    2. tung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist;.
  4. Im § 9 Abs.4 entfällt die Wortfolge „in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975 und 329/1988,.
  5. § 9 Abs.5 erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Ein alternativer Pflichtgegenstand ist in theoretischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, in praktischen Unterrichtsgegenständen beiVorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen und in der Fachrichtung Gartenbau ab der dritten Schulstufe bei Vorliegen von mindestens zehn Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Ein Freigegenstand ist bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten.

7. Im § 9 Abs.9 werden die Worte „der Schulbehördedurch die Worte „des Schulleitersersetzt.

8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen

(1)
Die Schulbehörde hat die einzelnen Schulen durch Verordnung zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen Schulen,auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertret