Jahrgang 2004 Herausgegeben am 29. April 2004 11. Stück
Auf Grund des § 23 Abs. 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2003, in Verbindung mit § 85 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung – KGBWO, LGBl. Nr. 32/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Ossiach wird ausgeschrieben.
§ 2
Als Wahltag wird Sonntag, der 4. Juli 2004, festgesetzt.
Als Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeistes wird der zweite Sonntag nach dem Wahltag, das ist der 18. Juli 2004, bestimmt.
§ 3
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 1. Mai 2004 bestimmt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
20. Verordnung des Landeshauptmannes vom
12. April 2004, Zl. 8 Sch-51/16/2004, mit der Teile des Wörther Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten werden
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 15. Mai 2004, und Sonntag, den
16. Mai 2004, jeweils in der Zeit von 7.30 bis
11.30 Uhr und von 13 Uhr bis zum Ende der Bewerbe der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „73. Klagenfurter Internationale Ruderregatta“ vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungsund Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Stra
Landesgesetzblatt 2004, Stück 11, Nr. 20, 21, 22
fe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
21. Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2004, Zl. 8 Sch-50/16/2004, mit der Teile des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten werden
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bahnhaltestelle St. Urban bis zum Straßenkilometer 5 der Ossiacher-See-Süduferstraße (L 49) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 11. September 2004, in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und am Sonntag, den
12. September 2004, in der Zeit von 8 bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „43. Internationale Villacher Ruderregatta“ vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungsund Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
22. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 13. April 2004, Zl. -2V-LG-281/6-2004, über die Aufhebung des § 23 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 226/03-6, ausgesprochen:
§ 23 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996, Kundmachung der Landesregierung vom 2. Juli 1996, Zl. Verf915/1/1996, mit der die Kärntner Bauordnung 1992 wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 62/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r