Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
II. Abschnitt
§ 13 Grenzverlegung
(1) Wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze
* eine gemeinsame Wand aufweisen und
* eines dieser Gebäude abgebrochen wird,
hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muß damit zur Gänze zu dem bestehenbleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer dieses Gebäudes ist verpflichtet einen von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfaßten Teilungsplan in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.
(2) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist nach § 12 Abs. 4 zu bemessen.