Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
IV. Abschnitt
§ 18 Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):
höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2. Bautechnische Unterlagen:
a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);
b) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfaßter Teilungsplan;
c) abweichend davon
* beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,
* bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.