Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
I. Abschnitt
§ 2 Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
* der Bürgermeister
* der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
* der Gemeindevorstand (Stadtrat)
* der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist
Baubehörde erster Instanz
* die Bezirkshauptmannschaft
Baubehörde zweiter Instanz
* die Landesregierung (überörtliche Baupolizei)
Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Bei bundeseigenen, öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden ist
Baubehörde erster Instanz
* die Bezirkshauptmannschaft
* der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz
* der Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung).
(4) Die Gemeinde hat im Verfahren nach Abs. 2 und 3 Parteistellung zur Wahrung des Ortsbildes.
(5) Die Landesregierung darf im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung in ihrem Namen über eine Vorstellung nach § 61 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, betrauen.
(6) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.