Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
V. Abschnitt
§ 32 Nachträgliche Auflagen
Wurde eine bewilligte nichtgewerbliche Betriebsanlage errichtet, deren Emissionen aufgrund der Neuartigkeit dieser Anlage (z.B. Pilot- oder Versuchsanlage) im Bewilligungsverfahren nicht vorhersehbar waren, dann hat die Baubehörde nachträgliche – als Ergänzung der Baubewilligung – Auflagen vorzuschreiben, wenn
* das Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde und
* durch dessen Benützung eine örtlichunzumutbare Belästigung (§ 48 Abs. 2) der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 auftritt und
* die Auflagen nach dem Stand der Technik und Medizin, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung anerkannt war, zur Abwendung der Belästigung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sind.