Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
VI. Abschnitt
§ 34 Periodische Überprüfung von Feuerstätten
(1) Feuerstätten (§ 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen mit mehr als 11 kW und sonstige Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (§ 59 Abs. 1) von mehr als 26 kW sind periodisch
* auf ihre einwandfreie Funktion und
* auf die von ihnen ausgehenden Emissionen
überprüfen zu lassen.
Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Abs. 4) betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Befund festzuhalten. Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die von der Baubehörde beauftragten Organe aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Feuerstätten auch außerhalb von periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 zu überprüfen.
(3) Ergibt eine Überprüfung (Abs. 1) einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
* von vornherein erkennbar ist, daß er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
* die zweite Überprüfung ergibt, daß der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
* Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
* Brennstoffumstellungen,
* baulichen Maßnahmen bis zur
* Stillegung der Anlage
reichen können.
(4) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
* staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete,
* Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
* Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
* für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW und für Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu 2 MW Nennwärmeleistung nach Abs. 5 befugte Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung
* die Perioden, den Umfang, das Verfahren und den Inhalt des Befundes über das Ergebnis der Überprüfung der Feuerstätten sowie
* die Voraussetzungen für die Befugnis (Abs. 4 4. Punkt) zur Überprüfung von Feuerstätten
zu regeln.
Die in Betracht kommenden Personen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer Prüfung nachzuweisen, wenn nicht Zeugnisse oder sonstige Nachweise der erfolgreichen Zurücklegung einer entsprechenden Ausbildung erbracht werden.
(6) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfungsbefugten nach Abs. 4 4. Punkt zu führen und diese Liste mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.