Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
VII. Abschnitt
§ 42 Behebung oder Änderung der Vorschreibung einer Abgabe
(1) Bescheide, mit denen Abgaben nach den §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurden, sind in den Fällen nach Abs. 2 bis 4 von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.
(2) Ist die Anzeige einer Grenzänderung unwirksam geworden (§ 10 Abs. 6) oder die Bewilligung einer Grundabteilung erloschen (§ 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) oder die Bauplatzerklärung erloschen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) und wurde eine
* Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder
* Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und 2 oder
* Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 1, 1. Fall,
vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben.
(3) Erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) und wurde eine
* Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 2 oder
* Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 oder
* Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 2 oder
* Stellplatz-Ausgleichsabgabe nach § 41 Abs. 1
vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben.
Wurde aufgrund einer Anzeige der Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z. 2) oder der Herstellung einer Einfriedung (§ 15 Abs. 1 Z. 17) eine Stellplatz- oder eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben und die Änderung oder Einfriedung nicht ausgeführt (§ 24 Abs. 6), ist der Bescheid aufzuheben.
(4) Wurde zwischen
* der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und
* der Erteilung der Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes
der für den Bauplatz festgelegte Bauklassenkoeffizient herabgesetzt, ist der Bescheid abzuändern.
Der Neuberechnung des Abgabenbetrages ist der herabgesetzte Bauklassenkoeffizient zugrundezulegen; Einheitssatz und Berechnungslänge bleiben gleich.
(5) Wenn ein Bescheid, mit dem eine Abgabe nach §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurde, behoben wird, nachdem die Abgabe entrichtet wurde, dann entsteht mit der Zustellung des Behebungsbescheides ein Guthaben im Sinne der NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400. In einem solchen Fall hat die Gemeinde die Behebung der Vorschreibung der Abgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Gericht hat die Ersichtlichmachung (§ 38 Abs. 9) der Entrichtung der Abgabe zu löschen.