Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
VIII. Abschnitt
§ 45 Europäische technische Zulassung
(1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts durch eine hiefür in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugelassene (akkreditierte) Stelle aufgrund von Leitlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, für die das Bauprodukt verwendet wird.
(2) Für die Erteilung der europäischen technischen Zulassung aufgrund dieses Gesetzes ist das Österreichische Institut für Bautechnik zuständig. Für das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen des Art. 10 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die im Abs. 1 genannten Leitlinien in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Es hat diese in ausreichender Zahl aufzulegen und gegen angemessenen Kostenersatz abzugeben. Die Auflage hat das Institut unter stichwortartiger Angabe des wesentlichsten Inhalts der Leitlinien in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen.