Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
VIII. Abschnitt
§ 47 Österreichisches Institut für Bautechnik
(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die in Art. 25 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, und in Art. 4, 6, 7, 8 und 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, aufgezählten Aufgaben zu besorgen. Für die Prüftätigkeit nach Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zur Produktionsstätte und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten, sowie alle notwendigen Auskünfte durch den Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen zu erteilen.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat bei der Erledigung der nach § 44 Abs. 6, 7 und 8 Z. 2 und § 45 Abs. 2 übertragenen Aufgaben die für die Landesregierung geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden und unterliegt dem Aufsichtsrecht der Landesregierung. Es hat dieser über ihr Verlangen aus dem Bereich der ihm übertragenen Aufgaben Auskünfte zu erteilen und Akten zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 10 oder 18 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, oder des Art. 8 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/1998.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren, sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.