Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
IX. Abschnitt
§ 51 Bauwerke im Bauwich
(1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(2) Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrißfläche bis 100 m2) errichtet werden, wenn
* die Hanglage des Grundstücks dies erfordert oder
* der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
Abs. 1 Z. 3 gilt sinngemäß.
(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muß der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise und der freien Anordnung von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.
(4) Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit, darf ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn
* sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
und
* der Bebauungsplan dies nicht verbietet.
Für Vorbauten gilt § 52.
(6) Bei Bauplätzen, die nicht oder nur mit einem streifenförmigen Grundstücksteil (§ 10 Abs. 2 Z. 4) an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.