Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
IX. Abschnitt
§ 52 Vorbauten
(1) Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:
1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm,
2. Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m,
3. Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs,
4. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z.B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,
5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm,
6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm,
7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m,
8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
9. Werbezeichen bis 1,50 m.
Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig.
(2) Im vorderen Bauwich sind zulässig
1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern
* ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und
* ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen
mindestens 3 m beträgt,
4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.
(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:
1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen
* bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und
* bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 10 cm an vor dem 1. Jänner 1997 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.