Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
IX. Abschnitt
§ 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
(1) Wenn ein Bebauungsplan Festlegungen (z.B. der Bebauungsweise oder -höhe) für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke enthält, so gelten dort die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 53 sinngemäß.
(2) Für Vorbauten auf Straßengrund gilt § 52 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–10, nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.
(4) Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(5) Wenn im Flächenwidmungsplan die Überbauung einer Verkehrsfläche vorgesehen ist, dann darf die freie Durchfahrtshöhe 4,50 m und die freie Durchgangshöhe 2,50 m nicht unterschreiten.