Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
IX. Abschnitt
§ 56 Ortsbildgestaltung
(1) Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, haben sich in ihre Umgebung harmonisch einzufügen.
(2) Wo noch kein Bebauungsplan gilt oder dieser Bebauungsplan entweder keine oder keine anderen Regeln zur Ortsbildgestaltung enthält, ist das Bauwerk auf seine harmonische Einfügung in die Umgebung zu prüfen.
(3) Umgebung ist jener Bereich, der vom Standort des geplanten Bauwerks optisch beeinflußt werden wird. Harmonie ist jene optische Wechselbeziehung, die sich – unabhängig von Baudetails, Stilelementen und Materialien – durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der gebauten Struktur sowie der dabei angewandten Gestaltungsprinzipien und dem geplanten Bauwerk ergibt. Struktur ist die Proportion der einzelnen Baumassen und deren Anordnung zueinander.
(4) Bei der Beurteilung nach Abs. 2 ist auszugehen von
* der Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes der Umgebung,
* der Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in die Umgebung einzubeziehen ist und
* den charakteristischen gestalterischen Merkmalen des geplanten Bauwerks.