Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
X. Abschnitt
§ 57 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen
(1) Aufenthaltsräume müssen, soweit es nach ihrem Verwendungszweck erforderlich ist, beheizt werden können. Sie müssen mit einem Schornsteinanschluß ausgestattet sein. Es darf davon abgesehen werden, wenn auf andere Art für eine ausreichende ortsfeste Beheizung vorgesorgt ist. In diesen Fällen, ausgenommen Hochhäuser, muß jede Wohnung mit einem Schornsteinanschluß so ausgestattet sein, dass mindestens ein Aufenthaltsraum beheizbar ist. In Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, muß eine der Widmung entsprechende Anzahl von Schornsteinanschlüssen vorhanden sein.
(2) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Einfamilien-, Zweifamilien- oder Reihenhauses von der Verpflichtung nach Abs. 1 vierter Satz Abstand zu nehmen.