Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
X. Abschnitt
§ 58 Planungsgrundsätze
(1) Zentralheizungen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, daß
* Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
* eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
* Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
* Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
Zentralheizungsanlagen sind Anlagen, die der Deckung des Wärmebedarfs von Räumen und Gebäuden dienen und eine Flüssigkeit oder Luft als Wärmeträger verwenden. Sie bestehen in der Regel aus Wärmeerzeuger, Maschinen, Apparaten, Wärmeverteilungsnetz, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik unter Beachtung der im § 76a Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Feuerungsanlagen beziehen,
und
der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über
* die Einsparung von Energie, LGBl. 8206, und
* Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. 8208,
zu regeln:
1. die Ausstattung von Feuerungsanlagen (technische Dokumentation und Typenschild);
2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
3. die Prüfbedingungen;
4. die Wirkungsgrade (Verhältnis des Nutzenergiewerts zum Aufwandenergiewert, angegeben in Prozenten);
5. die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
6. die Ausstattung von Feuerungsanlagen mit Regelungseinrichtungen;
7. die Zulässigkeit des Anschlusses von Warmwasserbereitern und die Verhinderung anderer Betriebsbereitschaftsverluste;
8. den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste und
9. die beim Austausch der Feuerungsanlage zu treffenden Maßnahmen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
1. die Aufstellungsorte,
2. die Aufstellungsräume und
3. die Ableitung von Verbrennungsgasen
von Feuerungsanlagen zu regeln.