Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
X. Abschnitt
§ 60 Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage
Jeder Betreiber einer Feuerungsanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
* die Feuerungsanlage so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,
* die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
* die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 34) durchgeführt werden.