Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
X. Abschnitt
§ 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Verwendung von Brennstoffen
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesonders von Brandgefahren,
1. die Lagerräume,
2. die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und
3. die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle
für brennbare Flüssigkeiten zu regeln.
(2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Landesregierung mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln.
(3) Aus den Gründen nach Abs. 2 hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für eine einzelne Kleinfeuerungsanlage zu untersagen.