Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
XI. Abschnitt
§ 63 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:
Für nach Anzahl der
1. Wohngebäude Wohnungen
2. Beherbergungsbetriebe,
Krankenanstalten,
Heime und Kasernen Betten
3. Veranstaltungsbetriebs-
stätten, Kinos, Kursstätten,
Gaststätten u.dgl. Sitzplätze
4. Industrie- und Gewerbe-
betriebe und Verwaltungsgebäude Beschäftigten oder
nach der Verkaufs-
oder Geschossfläche
5. Schulen Lehrpersonen und Schüler
6. Freizeitanlagen Besucher oder nach der Fläche
7. Ambulatorien und Arztpraxen nach der Nutzfläche
(2) Die Stellplätze sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen.
(3) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück
* technisch nicht möglich,
* wirtschaftlich unzumutbar oder
* verboten (Bebauungsplan),
darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
Dieses Grundstück muß
* in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und
* seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
Wenn auch das nicht möglich ist, hat die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid für das Vorhaben die Anzahl der aufgrund der Verordnung nach Abs. 1 2. Satz erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe (§ 41) vorgeschrieben wird, dann vorzunehmen, wenn
* sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
* der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird.