Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Bauordnung 1996 NÖ BO
geändert am 26.12.2007
XI. Abschnitt
§ 65 Schutzräume
(1) Bei Neubauten mit Aufenthaltsräumen muß Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen getroffen werden. Schutzräume müssen mindestens Schutz bieten können gegen
* eine Rückstandsstrahlung (Schutzfaktor 0,004),
* die Wirkung von chemischen oder biologischen Schadstoffen,
* den Einsturz von Gebäuden,
* eine Brandwirkung und
* eine von außen auftretende Explosionswirkung.
Sie müssen für einen Daueraufenthalt bis zu 2 Wochen geeignet sein.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung
* spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Schutzräume,
* deren Schutzumfang (z.B. Schutz- und Reduktionsfaktor),
* deren Lage- und Raumbedarf und
* die erforderliche Zahl von Schutzraumplätzen
festzulegen.