Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008)
geändert am 17.04.2009
I. Abschnitt
§ 2 Erstellung des Energieausweises
Die Erstellung des Energieausweises hat durch befugte Fachleute, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind, zu erfolgen.