Österreich - Niederösterreich
Niederösterreichische Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008)
geändert am 17.04.2009
I. Abschnitt
§ 4 Anforderungen und Energieausweis
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, und den in § 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende technische Richtlinien eingehalten werden:
1. Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die “Energieeinsparung und Wärmeschutz” (Ausgabe: April 2007–OIB-300.6-038/07). Die Punkte 1, 3.1 und 9 sind nicht anzuwenden.
2. Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Version 2.6, April 2007–OIB-300.6-039/07).
3. “OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: Oktober 2007–OIB-300.6-072/07) des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit auf die Richtlinie 6 und den Leitfaden Bezug genommen wird.
(2) Von den bautechnischen Bestimmungen darf dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die in dieser Verordnung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
(3) Die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 – OIB-300.6-038/07), der Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Version 2.6, April 2007 – OIB-300.6-039/07) sowie die “OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: Oktober 2007–OIB-300.6-072/07) des Österreichischen Instituts für Bautechnik und sonstige technische Regelwerke, die Bestandteil dieser Verordnung sind, sind beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsicht aufzulegen.