Nr. 59 Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 1999
V e r o r d n u n g
Auf Grund des § 64 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1998, wird verordnet:
Die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 51/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die Überschrift des § 3 lautet: "Wärmeschutz; Wärmedurchgangskoeffizient; Dichtheit";
b) nach der Eintragung zu § 3 werden folgende Zeilen eingefügt:
"§ 3a Energieausweis
§ 3b Energiekennzahl";
c) die Überschrift des § 14 lautet:
"Stiegen, Gänge, Hausflure und Fluchtwege";
d) nach der Eintragung zu § 17 werden folgende Zeilen eingefügt:
"§ 17a Rauch- und Abgasfänge § 17b Barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen";
e) die Eintragung zu § 41 lautet: "§ 41 (entfallen)";
f) nach der Eintragung zu § 60 wird folgende Zeile eingefügt: "§ 60a Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen";
g) die Überschrift des IV. Hauptstücks lautet:
h) nach der Eintragung zu § 61 wird folgende Zeile eingefügt:
"§ 61a Sicherheitsräume";
i) nach der Eintragung zu § 65 werden folgende Zeilen angefügt:
"Anlage 1 - Oö. Energieausweis Anlage 2 - Energiekennzahl, Heizwärmebedarf".
2. Im § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Abgesehen von den Sonderbestimmungen
der §§ 32 bis 37 für Geschäftsbauten gelten die Vor
schriften dieser Verordnung für bauliche Anlagen, die
zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des Arbeit
nehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 12/1999, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeits
stättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, anderes
regelt."
(1) Die nachstehend genannten, wärmeübertragenden Gebäudeteile haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
1. Außenwände und Wände gegen den Dachraum: Wärmedurchgangskoeffizient U (k) höchstens 0,5 W/m²K. Beträgt die Fensterfläche mehr als 30 % der gesamten Außenwandfläche (von außen gerechnet) der beheizten Gebäudeteile, ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, dass keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt (mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,90 W/m²K oder Nachweis über die Energiekennzahl gemäß § 3b).
Seite 130 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 37. Stück, Nr. 59
(2) Die Außenbauteile eines beheizten und dauernd zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles müssen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. Der genormte Luftwechsel nL,50 - gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter-und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen - darf den Wert von 3 pro Stunde nicht überschreiten. Wenn mechanische Lüftungs- oder Klimaanlagen eingebaut werden, darf in jeder Wohnung der genormte Luftwechsel nL,50 den Wert von 1,5 pro Stunde nicht überschreiten.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den in Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden."
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschriften eingefügt:
"§ 3a
Die in Z. 4 genannten Gewerbetreibenden und Institutionen sind jedoch nur insoweit berechtigt, als die dafür in Betracht kommenden Personen eine fachlich einschlägige und ausreichende Ausbildung nachweisen können.
§ 3b
-wie folgt festgelegt:
a) AB/VB kleiner als 0,2 m-1: 40 kWh/(m² a)
b) AB/VB größer als 0,8 m-1: 90 kWh/(m² a)
c) AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 m-1: linear ansteigend von 40 bis 90 kWh/(m² a).
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 37. Stück, Nr. 59 Seite 131
von Fenstern, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, aktiven Solaranlagen und dgl. einzuhalten. Die durch solche Maßnahmen erzielten Energieeinsparungen sind jedoch im Energieausweis (§ 3a) auszuweisen."
6. § 4 lautet: "§ 4
(1) Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:
1. Tabelle 1: Mindestschallschutz von Außenbauteilen:
Wohngebäude, Schulen, Büro-Bauteile von zu schützenden Kindergärten und Horte, gebäudeRäumen 1) (Aufenthaltsräumen) Heime, Krankenanstalten,
Beherbergungsbetriebe
| dB | dB | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Außenbauteile mit Fenstern | |||||
| und/oder Außentüren 2) | R’res,w | 38 | 33 | ||
| Außenbauteile ohne Fenster | |||||
| und/oder Außentüren | R’w | 47 | 47 | ||
| Fenster und Außentüren 3) R’w | 33 | 28 | |||
| Rw+Ctr 4 | 28 | 23 | |||
| Gebäudetrennwände, | |||||
| Feuermauern (je Wand) | R’w | 52 | 52 | ||
| Decken und Wände | |||||
| gegen Dachböden R’w | 42 | 42 | |||
R'w ist das bewertete Bau-Schalldämmmaß in dB
Rist das bewertete Schalldämmmaß
w
R'res ist das bewertete resultierende Bau-Schalldämmmaß in dB, das sich aus den Teildämmungen der Außenbauteile und der Fenster bzw. Außentüren ergibt
Ctr ist der Spektrum-Anpassungswert für Verkehrslärm
1) Vor Lärm zu schützende Räume, im Weiteren als Aufenthaltsräume bezeichnet, sind Aufenthaltsräume in Wohnungen und Bürogebäuden, Hotelzimmer, Klassenzimmer und dgl.; nicht zu schützende Räume sind z.B. Stiegenhäuser, Nebenräume und dgl.
2) Ohne Berücksichtigung der Fenster und Außentüren und unabhängig davon, ob der Raum vor Lärm zu schützen ist, muss für Außenbauteile eine Mindestschalldämmung nach den Erfordernissen für die Schalllängsleitung, mindestens jedoch ein bewertetes Schalldämmmaß von Rw = 47 dB nachgewiesen werden.
3) Bei einem Fensterflächenanteil von mehr als 30 % der Wand- oder Dachfläche sind entsprechend der Anforderung an R'höhere
res,w Werte erforderlich. Schallübertragungen über Bauanschlussfugen sind zu berücksichtigen.
Bei Überschreitung der nach der Oö. Grenzwertverordnung, LGBl.Nr. 22/1995, für die jeweilige Baulandkategorie zulässigen Lärmimmissionen ist anstelle der in Tabelle 1 angegebenen Mindestanforderung ein entsprechend dem Stand der Technik allenfalls höherer Schallschutz vorzusehen.
2. Tabelle 2: Mindesterforderliche Luftschalldämmung in Gebäuden
| Lage der Trennbauteile | Mindesterforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w (in dB) zwischen Räumen ohne I mit Verbindung durch Türen, Fenster oder dgl. | |
|---|---|---|
| Zwischen aneinandergrenzenden Gebäuden (z.B. Reihenhäuser) | 60 | – |
| Zwischen Aufenthaltsräumen von Wohneinheiten | 55 | 50 |
| Zwischen Aufenthaltsräumen von Wohneinheiten einerseits und Nebenräumen von Wohn- oder Betriebseinheiten andererseits 1) | ||
| Zwischen Betriebseinheiten 1) 2) | ||
| Zwischen Aufenthaltsräumen von Wohn-oder Betriebseinheiten einerseits und Gängen, Stiegenhäusern, Kellerräumen, Aufzugs- und Müllabwurfschächten und dgl. andererseits | ||
| Zwischen Nebenräumen von Wohneinheiten | 50 | – |
| Zwischen Nebenräumen von Wohn- und Betriebseinheiten einerseits und Gängen, Stiegenhäusern, Kellerräumen, Aufzugs- und Müllabwurfschächten und dgl. andererseits | ||
| Zwischen Vorräumen von Wohn- und Büroeinheiten einerseits und dem Stiegenhaus andererseits | 50 | 38 |
| Zwischen Aufenthaltsräumen von Wohneinheiten einerseits und Garagen sowie Durch-, Ein- und Ausfahrten andererseits | 60 | – |
| Zwischen Betriebseinheiten einerseits und Garagen sowie Durch-, Ein- und Ausfahrten andererseits | 55 | 38 |
| Zwischen Wohnungen und Räumen mit ähnlichen Ruheansprüchen einerseits und Gemeinschaftsräumen andererseits | 55 | – |
| Zwischen Hotel-, Klassen- oder Krankenzimmern | 55 | 38 |
| Zwischen solchen Räumen und dem Stiegenhaus oder Gang | ||
| Zwischen Aufenthaltsräumen innerhalb einer Wohneinheit oder innerhalb einer Betriebseinheit 3) | 44 | 35 |
| 1) sofern sich aus der Nutzung der Betriebseinheit keine höhere Anforderung ergibt 2) zwischen lärmarmen Betriebseinheiten können in begründeten Fällen die Mindestanforderungen um 5 dB unterschritten werden 3) diese Werte gelten nur als Empfehlung und sind bei der Planung als solche festzulegen | ||
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| Trittschallübertragung zum Aufenthaltsraum 1) aus | Höchstzulässiger bewerteter Standard-Trittschallpegel L’nT,w(in dB) |
| angrenzenden Gebäuden (z.B. Reihenhäusern) | 46 |
| Räumen in Wohngebäuden, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Gebäuden ähnlicher Nutzung | 48 |
| Betriebseinheiten (Gastgewerbe, Kaufhäusern, Betriebsküchen, und dgl.) 2) | 43 |
| Stiegenhäusern, Laubengängen und dgl. in Wohngebäuden, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Gebäuden ähnlicher Nutzung | 50 |
| nutzbaren Dachräumen, Terrassen, Dachgärten, Balkone, Loggien | 53 |
| Räumen innerhalb von Bürogebäuden, Kaufhäusern und ähnlichen Gebäuden | 60 |
| 1) für Nebenräume sind um 5 dB höhere bewertete Standard-Trittschallpegel zulässig 2) sofern sich aus der Nutzung der Betriebseinheit keine höhere Anfor-derung ergibt | |
Haustechnische Anlagen sind die zu einem Gebäude gehörenden, ortsunveränderlichen Anlagen, bei deren Betrieb Schall entstehen und in Aufenthaltsräume übertragen werden kann, z.B. Wasser- und Abwasseranlagen, Energieversorgungsanlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzüge und Abfallsammelanlagen.
Es ist dafür zu sorgen, dass der beim Betrieb jeweils einer haustechnischen Anlage bzw. eines Tores in Aufenthaltsräume übertragene Schall folgende Abewertete Schallpegel (gemessen mit der Zeitbewertung 'fast', bezogen auf eine Nachhallzeit von 0,5 s) nicht übersteigt:
a) bei gleichbleibenden oder intermittierenden
Geräuschen (z.B. Heizanlage, Pumpe im
Dauerbetrieb): 25 dB
b) bei kurzzeitigen schwankenden Geräuschen
(z.B. Aufzug, WC-Spülung, Ein- und Ausschaltgeräusche): 30 dB
Die der jeweiligen Nutzungseinheit ausschließlich zuzuordnenden haustechnischen Einrichtungen sind von dieser Anforderung ausgenommen. Wenn Tonkomponenten deutlich hör- und messbar sind, ist dies bei den Grenzwerten entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder, nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.
"(2) Decken müssen brandbeständig sein:
9. Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Eine andere als die im Abs. 2 angegebene Ausführung von Decken ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder
10. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Brandmauern ist eine andere brandbeständige Ausführung zulässig, wenn
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"§ 17a
(1) Rauchfänge sind nach den an sie zu stellenden Anforderungen (wie z.B. Brand-, Wärme- und Feuchtigkeitswiderstand, Betriebsdichtheit, Druckfestigkeit sowie gegen mechanische Belastung) unter Berücksichtigung des jeweils verwendeten Heizmaterials so herzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen weitestgehend vermieden werden und ein möglichst hoher Wirkungsgrad der Heizungsanlage gewährleistet ist.
§ 17b
Bauten im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz sind unter Bedachtnahme auf die ÖNORMEN B 1600, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundsätze, Stand 1. August 1994, und B 1601, Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen - Planungsgrundsätze, Stand 1. August 1994, zu planen und auszuführen."
"(4) In Bezug auf die Ausführung von Wänden und
Decken von Stallungen und Wirtschaftsgebäuden
sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1
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und 2 zu gestatten, wenn entsprechende Abstände zu Nachbargrundgrenzen und anderen Gebäuden eingehalten werden oder die Stallungen und Wirtschaftsgebäude von anderen Gebäudeteilen durch Brandmauern getrennt sind."
(1) Außenwände, tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile von Garagen und Schutzdächern von Abstellplätzen mit mehr als 50 m² Nutzfläche sowie Trennwände von Garagen müssen mindestens brandbeständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder
Trennwände zur Abteilung von Abstellflächen in Garagen sind aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
von Abstellplätzen jeweils mit einer Nutzfläche bis zu 50 m². Beträgt der Abstand solcher Bauten zur Nachbargrundgrenze
weniger als 1 m, ist bei Bauten nach Z. 1 jedenfalls, bei Bauten nach Z. 2 jedoch nur, wenn auf Grund faktischer Gegebenheiten eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, eine Feuermauer im Sinn des § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz zu errichten.
"(2) Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume
gefügt:
"§ 60a
37. Die Überschrift des IV. Hauptstücks lautet:
"IV. Hauptstück
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gefügt:
"§ 61a
Sicherheitsräume sind unter Bedachtnahme auf die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen 'Technischen Richtlinien für Teilschutz-Belüftungsanlagen', Ausgabe 1996, zu planen und vorzusehen. Die zitierten Richtlinien können beim genannten Bundesministerium in 1011 Wien, Stubenring 1, bezogen werden; zusätzlich liegen sie beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf."
Für die Oö. Landesregierung:
Landesrat
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.