Nr. 60 Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird
(XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1075/2001, Ausschussbericht Beilage Nr. 1092/2001, 36. Landtagssitzung; RL 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988, ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, RL 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993, ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993)
Landesgesetz,
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) die Eintragung zu § 59 lautet: "§ 59 (entfallen)";
b) nach der Eintragung zu § 60 entfällt die Eintragung "3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen";
c) nach der Eintragung zu § 61 werden folgende Eintragungen eingefügt:
"3. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 61a Verwendbarkeit § 61b Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen § 61c Baustoffliste ÖA
§ 61d Übereinstimmungsnachweis § 61e Übereinstimmungserklärung des Herstellers § 61f Übereinstimmungszeugnis
§ 61g Ermächtigte Stellen § 61h Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
§ 61i Einbauzeichen ÜA
§ 61j Sonderverfahren
§ 61k Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
§ 61l Baustoffliste ÖE
§ 61m Untersagung der Verwendung von Bauprodukten
§ 61n Verfahrensvorschriften, Veröffentlichungen";
d) vor der Eintragung zu § 62 wird folgende Eintragung eingefügt: "4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen".
"17. Regelwerke: europäische technische Spezifikationen im Sinn der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom
22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1; Bauprodukterichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 61c oder nach § 61l angeführt sind."
Seite 282 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 54. Stück, Nr. 60
6. § 61 Abs. 1 lautet: "(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie brauchbar sind (§ 4 Abs. 1), das heißt
7. Dem VI. Hauptstück wird nach § 61 folgender 3. Abschnitt angefügt:
"3. Abschnitt
§ 61a
Die Verwendbarkeit eines Bauprodukts ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes gibt.
§ 61b
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 61c) angeführt sind, dürfen - ausgenommen im Fall des Abs. 2 - nur verwendet werden, wenn
Z. 2 die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 61i) tragen.
(2) Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, in der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA (§ 61c) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 61l) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 61k erfüllen.
§ 61c
Baustoffliste ÖA
(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen - ausgenommen im Fall des § 61b Abs. 2 - nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Für die einzelnen Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖA die von ihnen zu erbringenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
§ 61d
(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
nachzuweisen.
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(5) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringen, wenn sich
im Land Oberösterreich befindet.
(6) Übereinstimmungsnachweise, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.
§ 61e
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 61f
(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 61d Abs. 1 Z. 2 ist von einer dafür ermächtigten Stelle (§ 61g) zu erteilen,
(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z. 2 ist nur auf Antrag des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzulehnen.
§ 61g
Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigt werden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufgabe der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betraut. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
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31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauprodukts, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiters die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
§ 61h
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
§ 61i
Einbauzeichen ÜA
§ 61j
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mungsstaats, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.
§ 61k
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
§ 61l
Baustoffliste ÖE
§ 61m
Werden Bauprodukte entgegen den Bestimmungen der §§ 61b und 61k verwendet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Händler die weitere Verwendung dieser Produkte zu untersagen.
§ 61n
"(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchzuführenden Akkreditierungen, Zertifizierungen, Ermächtigungen, Zulassungen, die Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie für die zu erstattenden Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind."
10. § 63 Abs.1 lautet:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 61i besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination bestehend aus folgenden Angaben:
a) Den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar:
Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei;
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle;
H für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
b) Die Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.
c) Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist.
d) Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1.-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw. des Herstellers, der die Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen:
a) Bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
b) Bei vom Österreichischen Institut für Bautechnik ermächtigten Stellen deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
c) Bei einer Herstellererklärung die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
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bauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 61i angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der dafür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 61i vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.
Werden außer den nach Pkt. 1 vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig."
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer