Nr. 90 Oö. Euro-Einführungsgesetz
(XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1111/2001, Ausschussbericht Beilage Nr. 1136/2001, 38. Landtagssitzung)
Nr. 90
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, das Oö. Aufzugsgesetz 1998, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Behindertengesetz 1991, das Oö. Bienenzuchtgesetz, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Bürgerrechtsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, das Oö. Feuerpolizeigesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, das Oö. Gasgesetz, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Hundeabgabe-Gesetz, das Oö. Jagdabgabegesetz, das Oö. Jagdgesetz, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, die Oö. Kehrordnung, das Oö. Kinogesetz, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, das Oö. Kurtaxengesetz, die Oö. Landesabgabenordnung 1996, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Luftreinhaltegesetz, das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, das Oö. Motorschlittengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Parkgebührengesetz, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, das Oö. Sammlungsgesetz 1996, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Sportgesetz, das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, das Oö. Statistikgesetz, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Straßengesetz 1991, das Tanzschulgesetz, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, das Oö. Waldteilungsgesetz und das Oö. Wasserversorgungsgesetz geändert werden
(Oö. Euro-Einführungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:
Im § 43 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "500.000 Schilling" durch den Betrag "36.000 Euro", in Z. 2 der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.200 Euro" und in
Z. 3 der Betrag "50.000 Schilling" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 114/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 2 wird der Betrag "S 50.000,œ" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 Euro" ersetzt.
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im § 57 Abs. 2 wird der Betrag "500.000 S" jeweils durch den Betrag "36.000 Euro" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.450 Euro" ersetzt.
Das Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 54 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,œ" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag "S 1.000,œ" durch den Betrag "73 Euro" und der Betrag "S 200,œ" durch den Betrag "15 Euro" ersetzt.
Das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge "sechshundert, sonst bis zu sechstausend Schilling" durch die Wortfolge "43, sonst bis zu 430 Euro" ersetzt.
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 wird der Betrag "fünftausend Schilling" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 5.000,œ" durch den Betrag "360 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 10.000,œ" durch den Betrag "720 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,œ" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 49 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird der Betrag "S 1.000,œ" durch den Betrag "72 Euro" ersetzt.
Das Oö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
"(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet werden."
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 2 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 5.œ" durch den Betrag "36 Cent" und der Betrag "S 20.œ" durch den Betrag "1,45 Euro" ersetzt.
Das Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird wie folgt geändert:
Im § 49 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 20.000,œ" durch den Betrag "1.450 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 40.000,œ" durch den Betrag "2.900 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,œ" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird der Betrag "S 10.000,œ" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 88 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,œ" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1955, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000.œ" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "S 30.000.œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:
Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:
me der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle zehn Centbeträge abzurunden oder aufzurunden. Dabei werden Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet."
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
6. Im § 58b Abs. 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "726,7 Euro" ersetzt.
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:
Im Art. 18 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,œ" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
7. § 10 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Reisezulage beträgt:
in der Gebüh-Tagesgebühr Bundesländerge-Nächtigungsrenstufe in Euro bühr in Euro gebühr in Euro 1
16,680 21,000 16,680 2
26,400 33,000 16,680"
Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,978.000,œ" durch den Betrag "289.093 Euro", der Betrag "S 6,237.504,œ" durch den Betrag "453.297 Euro" und der Betrag "5,000.000 S" durch den Betrag "363.364 Euro" ersetzt.
Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 37 wird der Betrag "S 15.000,œ" durch den Betrag "1.100 Euro" ersetzt.
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 96 Abs. 1 wird der Betrag von "S 10.000.œ" durch den Betrag "720 Euro" und im Abs. 2 der Betrag von "S 30.000.œ" durch den Betrag von "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Im § 40 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,œ" durch den Betrag "14,50 Euro" ersetzt.
Das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.œ" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.
Das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, LGBl. Nr. 18/1960, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.œ" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1984 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Das Oö. Motorschlittengesetz, LGBl. Nr. 59/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 31/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000,œ" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "30.000,œ S" durch den Betrag "2.200 Euro", im Abs. 2 der Betrag "100.000,œ S" durch den Betrag "7.200 Euro", im Abs. 3 der Betrag "500.000,œ S" durch den Betrag "36.000 Euro" und im Abs. 4 der Betrag "1,500.000,œ S" durch den Betrag "110.000 Euro" ersetzt.
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
§ 9 lautet:
"§ 9
Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage."
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird wie folgt geändert:
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 123/1994 wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird der Betrag "3.000,œ Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, wird wie folgt geändert:
Im § 65 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,œ" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 54, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Betrag "250.000 Schilling" durch den Betrag "18.000 Euro" ersetzt.
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" und im Abs. 2 der Betrag "zehntausend Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "30.000,œ Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Z. 10 der Betrag "S 300.000,œ" durch den Betrag "21.802 Euro" ersetzt.
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" und der Betrag "S 5.000,œ" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 14 wird der Betrag "S 3.000,œ" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
Im § 52 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 100.000,œ" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,œ" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
| Mindestbeiträge in Euro | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ortsklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| A | 58,00 | 43,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 |
| B | 43,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 | 00,00 |
| C | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 | 00,00 |
| St. | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 | 00,00 |
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 lauten folgendermaßen:
"1.für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: Ortsklasse A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Cent Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Cent Ortsklasse C und Statutarstädte. . . . . . . . . . 15 Cent
2. für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: Ortsklasse A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30 Euro Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 Euro Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . 0,60 Euro"
Das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Waldteilungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1978, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1979, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird der Betrag "S 30.000,œ" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird der Betrag "S 3.000,œ" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer