Nr. 114 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG
(XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1216/2001, Ausschussbericht Beilage Nr. 1520/2002, 48. Landtagssitzung; RL 96/62/EG vom 27. September 1996, ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 55, RL 92/42/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, RL 78/170/EWG vom 13. Februar 1978, ABl. Nr. L 052 vom 23.2.1978, S. 32, RL 93/76/EWG vom 13. September 1993, ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 28, RL 90/396/EWG vom 29. Juni 1990, ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S. 5)
Nr. 114
Landesgesetz
über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie von Lagerstätten für brennbare Stoffe
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
§ 1 Ziele und Grundsätze § 2 Geltungsbereich § 12 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 13 Prüfbericht § 14 Anerkennung von Prüfberichten § 15 Technische Dokumentation § 16 Typenschild
II. ABSCHNITT § 17 Behördliche Kontrolle ALLGEMEINE SICHERHEITSUND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND § 4 Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN § 5 Besondere Verwendungsverbote
§ 18 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen § 19 Bewilligungspflichten § 20 Erlöschen der Bewilligung
III. ABSCHNITT § 21 Anzeigepflichten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 22 Abnahme- und Meldepflichten
BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME § 23 Nachträgliche Auflagen
§ 6 Energieeinsparung VI. ABSCHNITT § 7 Inverkehrbringen von Heizungsanlagen ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN § 8 Dimensionierung von Heizungsanlagen § 9 Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärme-§ 25 Wiederkehrende Überprüfung
versorgungsanlagen § 26 Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer § 10 Elektrische Widerstandsheizungen § 27 Behördliche Überprüfung § 11 Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen § 28 Mängelbehebung
Zwecken dienen § 29 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
| VII. ABSCHNITT | § 42 | Anzeigepflichten |
| SONDERBESTIMMUNGEN FÜR | § 43 | Abnahme- und Meldepflichten |
| ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN | § 44 | Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, |
| nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetz | ||
| § 30 Errichtung, wesentliche Änderung und | mäßigen Zustands | |
| Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungs | ||
| anlagen | ||
| § 31 Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen | XI. ABSCHNITT | |
| ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, | ||
| ZWANGSRECHTE, | ||
| VIII. ABSCHNITT | AUSKUNFTSPFLICHT | |
| ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN | ||
| § 45 | Allgemeine Gefahrenvorsorge | |
| § 32 Allgemeine Bestimmungen | § 46 | Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunfts |
| § 33 Durchführung der Reinigung | pflicht und Mitwirkung | |
| § 34 Ausbrennen von Fängen und Verbindungs | ||
| stücken | ||
| § 35 Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfang | ||
| kehrerinnen | XII. ABSCHNITT | |
| § 36 Pflichten der Verfügungsberechtigten und der | ||
| Nutzungsberechtigten § 37 Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht | § 47 | Strafbestimmungen |
| IX. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN | XIII. ABSCHNITT | |
| UND GASGERÄTE | § 48 | Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug |
| § 38 Sonstige Gasanlagen | auf die Luftreinhaltung | |
| § 39 Gasgeräte | ||
| X. ABSCHNITT | XIV. ABSCHNITT | |
| ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG | SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
| UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR | ||
| FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE | § 49 | Behörden |
| FLÜSSIGKEITEN | § 50 | Dingliche Bescheidwirkung |
| § 51 | Mitwirkung bei der Vollziehung | |
| § 40 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen | § 52 | Übergangsbestimmungen |
| § 41 Bewilligungspflichten | § 53 | In- und Außer-Kraft-Treten |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
a) durch den Betrieb von Heizungsanlagen,
b) durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie
c) bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten
entstehen können;
3. die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie.
(2) Heizungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch
§ 2
(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich
gung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50 Grad Celsius von nicht mehr als 3 bar (absolut), wobei zu unterscheiden sind
a) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (höchste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben (wie Benzin, Benzol);
b) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II (mittlere Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt von 21 bis 55 Grad Celsius haben (wie Petroleum, Lackbenzin);
c) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über 55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl);
8. Feste Brennstoffe: a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangs
material haben, z.B. Holz, Rinde, Stroh und deren bindemittelfreie Verpressungsprodukte (Pellets);
b) fossile Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen
Lagerstätten gewonnen werden:
-alle Arten von Braunkohle,
-alle Arten von Steinkohle,
-Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
-Torf;
a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, z.B. Ölsaaten;
b) flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;
die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen);
a) das Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen,
b) das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses,
c) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes für den Eigengebrauch.
Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten zum Zweck der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin;
(Z. 1), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind;
beeinrichtungen oder Teile davon und/oder b) einen fremden Fang
nutzen dürfen;
dung brennbarer Gase (Z. 2) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Z. 10) gelten;
(Z. 10), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;
28. Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
29. Verfügungsberechtigte Person: a) Eigentümer oder Eigentümerin oder b) Bauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 403/1977 und 258/1990, oder
c) jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing-oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung);
II. ABSCHNITT
§ 4
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
§ 5
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets verbieten oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen binden, wenn
III. ABSCHNITT
§ 6
Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebsund volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden.
§ 7
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), insbesondere der sparsamen Verwendung von Energie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung Anforderungen an den Wirkungsgrad von Heizungsanlagen und wesentlichen Bauteilen von Heizungsanlagen festlegen. Heizungsanlagen und deren wesentliche Bauteile, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen werden.
§ 8
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
§ 9
anzuschließende Gebäude mit der erforderlichen Wärme versorgen zu können, und
4. für den Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin eine ausreichende Fernwärmeversorgungsgarantie gegeben ist.
§ 10
Elektrische Widerstandsheizungen
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen, außer in begründeten Ausnahmefällen, als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.
§ 11
IV. ABSCHNITT
§ 12
(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten und deren wesentlichen Bauteilen, die mit gasförmigen Brennstoffen beschickt werden sollen, abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts generell die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV), BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2002, anzuwenden ist.
§ 13
22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993) gelten auch für Kleinfeuerstätten und deren wesentliche Bauteile.
11. eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit a) der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 56/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1998 erfüllt;
b) der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen);
c) der Angabe der Emissionsmesswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2; d) dem Datum der Prüfung;
12. die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des oder der für die Prüfung Verantwortlichen.
§ 14
Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmun
gen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen ande
rer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 eingehalten werden.
§ 15
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten werden.
§ 16
(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.
§ 17
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND
BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 18
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
§ 19
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
a) 35 kg verflüssigter Gase,
b) 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder c) 2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,
sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist,
bedarf einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(2) Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Abs. 1 dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(4) Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 folgende Unterlagen anzuschließen:
§ 20
(1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn
(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
§ 21
§ 22
§ 23
(1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.
§ 24
VI. ABSCHNITT
§ 25
(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
zu überprüfen.
prüfung mit den erforderlichen Messgeräten und Einrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und Einrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen.
§ 26
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag
b) Errichtung und/oder
c) Änderung und/oder
d) Überprüfung und Wartung
von Feuerungsanlagen berechtigt sind,
zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner Feuerungsanlagen zu ermächtigen, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung hat durch die Zuteilung einer Prüfernummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Erdgasunternehmen dürfen Heizungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Ermächtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen.
(4) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn nicht geeignete Messgeräte verwendet werden oder ungeeignetes Personal herangezogen wird oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.
§ 27
§ 28
Mängelbehebung
dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.
(5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen.
§ 29
(1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde, ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.
VII. ABSCHNITT
§ 30
(1) Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, bedürfen weder einer Bewilligung nach § 19 noch einer Anzeige nach § 21. Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Heizungsanlage ist das
Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen.
(2) Abnahmeprüfungen gemäß § 22 dürfen ausschließlich durch jene Erdgasunternehmen erfolgen, an deren Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist. § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 26 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden.
§ 31
Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen
(6) Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.
VIII. ABSCHNITT
§ 32
Allgemeine Bestimmungen
(3) Benützte Fänge, die
vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Dichtheit zu überprüfen.
§ 33
§ 34
§ 35
(1) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat insbesondere
§ 36
§ 37
(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie
anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen.
IX. ABSCHNITT
§ 38
bloßen Lagerung von mehr als
a) 35 kg verflüssigter Gase,
b) 150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,
c) 2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder d) 24 kg gelöster Gase
bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese in Abständen von höchstens fünf Jahren – sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt wurden – wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 39
Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2002, entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND
BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE
BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
§ 40
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.
(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.
§ 41
Bewilligungspflichten
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
bedarf einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
§ 42
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. § 41 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 43
§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
§ 44
(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
XI. ABSCHNITT
§ 45
Allgemeine Gefahrenvorsorge
§ 46
Inanspruchnahme von Liegenschaften;
Auskunftspflicht und Mitwirkung
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:
§ 47
– nicht ordnungsgemäß erstellt,
Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z. 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
27. entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(3) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang stehen.
§ 48
die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5, § 18 Abs. 4, § 23, § 28 Abs. 4 und § 29 zu treffen.
XIV. ABSCHNITT
§ 49
(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin
– in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 50
Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
§ 51
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 52
zuführen. Bewilligungen, die gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z. 1 fallen und bisher nicht gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt. Feuerungsanlagen, die gemäß § 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 21 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Anzeigepflicht des § 21 fallen und bisher weder gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig noch gemäß § 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt.
§ 53
Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags:
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.
Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht überschritten werden:
| Feuerung für feste Brennstoffe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) | ||||||
| CO | NOx | OGC | Staub | |||
| Händisch beschickt | Biogene Brennstoffe | 1100 | 150* | 80 | 60 | |
| Fossile feste Brennstoffe | 1100 | 100 | 80 | 60 | ||
| Automatisch beschickt | Biogene Brennstoffe | 500 ** | 150* | 40 | 60 | |
| Fossile feste Brennstoffe | 500 | 100 | 40 | 40 | ||
* Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
** Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
| Feuerungen für flüssige Brennstoffe gemäß § 3 Z. 11 lit. b | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) | ||||||
| CO | NOx | OGC | Rußzahl | |||
| Verdampfungsbrenner | ohne Gebläse | 20 | 35 | 6 | 1 | |
| mit Gebläse | 20 | 35 | 6 | 1 | ||
| Zerstäubungsbrenner | Heizöl extra leicht | 20 | 35 | 6 | 1 | |
| Heizöl leicht | 20 | 35 | 6 | 1 | ||
| Feuerungen für gasförmige Brennstoffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) | |||||
| Erdgas | Flüssiggas | ||||
| CO | NOx | CO | NOx | ||
| Atmosphärischer Brenner | 20 | 30*** | 35 | 40*** | |
| Gebläsebrenner | 20 | 30 | 20 | 40 | |
*** Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.
CO-Emission: Emission von Kohlenstoffmonoxid
NOx-Emissionen: Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
OGC-Emissionen: Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
Staub-Emission: Emission von dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden
Rußzahl: Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung)
ANLAGE 2
Prüfbedingungen
b) für automatisch beschickte Kleinfeuerstätten: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichs ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
ANLAGE 3
Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1
| Gegenstand | Anzahl der Überprüfungen pro Heizperiode | Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen: | |
|---|---|---|---|
| mindestens | höchstens | ||
| 1. Fänge und Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen bis zu einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, a) die mit "Heizöl leicht" oder "Heizöl extraleicht" beheizt werden (ausgenommen Ölöfen mit Verdampferbrennern), b) die mit "Heizöl mittel" beheizt werden, sowie solche von Ölöfen mit Verdampferbrennern, c) die mit festen Brennstoffen beheizt werden; | 2 4 4 | 12 6 6 | 18 9 9 |
| 2. schliefbare Fänge von offenen Feuerstätten; | 3 | 10 | 16 |
| 3. Fänge und Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen ab einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, die nicht ausschließlich mit Gas befeuert werden. | 8 | 3 | 5 |
Werden Fänge sowie Verbindungsstücke auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen unter Bedachtnahme auf die höchstzulässigen Zeiträume zwischen den einzelnen Überprüfungen in den Fällen der Z. 1 lit. a und Z. 2 auf bis zu vier, der Z. 1 lit. b und c auf bis zu sechs und der
Z. 3 auf bis zu zwölf Überprüfungen pro Jahr.
Zwischen dem Beginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung dürfen höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht, kann jedoch eine der Überprüfungen auch auf einen Zeitraum außerhalb der Heizperiode verschoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten werden.
| Seite 696 | Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 110. Stück, Nr. 114 |
| ANLAGE 4 | |
| Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 |
| Gegenstand | Anzahl der Überprüfungen pro Kalenderjahr | Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen: | |
|---|---|---|---|
| mindestens | höchstens | ||
| 1. Fänge sowie Verbindungsstücke von Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen; | 1 | 40 | 60 |
| 2. Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben und nicht gewerblich genutzt werden, sowie Fänge und Verbindungsstücke von selten benutzten Feuerungsanlagen (maximal 30 Tage im Jahr); | 1 | 40 | 60 |
| 3. gewerblich genutzte Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sowie die dazugehörigen Fänge und Verbindungsstücke. | 6 | 6 | 10 |