Jahrgang 2005 Ausgegeben und versendet am 29. Juli 2005 80. Stück
Nr. 80 Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung des § 31 Abs. 1 Z. 1 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" im § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Nr. 80
Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung des § 31 Abs. 1 Z. 1 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" im § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 7. Juli 2005 zugestellten Erkenntnis vom 22. Juni 2005, G 152/04-7, G 165/04-7 und G 174/04-6, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
"§ 31 Abs. 1 Z. 1 sowie die Worte 'anderen' und 'zusätzlich' im § 31 Abs. 1 Z. 2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer