Nr. 34 Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008
Nr. 34
Landesgesetz,
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 103/1998, 60/2001, 114/2002 und 97/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a. Die Überschrift des IIIa. Hauptstücks lautet:
Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;"
"§ 39a
1. Art und Verwendungszweck des Gebäudes;
(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.
§ 39b
§ 39c
§ 39d
Ablauf von zehn Jahren nach seiner Ausstellung zu erneuern; er ist bereits vor Ablauf dieser Frist zu erneuern, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen.
(3) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
(4) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung."
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003 sowie der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom
27. April 2006 - die Anforderungen an
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer