3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
3.1 Brandabschnitte
3.1.1 Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.200 m2 -bei Büronutzung eine Fläche von 1.600 m2 -und eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschreiten, sowie sich über nicht mehr als vier oberirdische Geschoße erstrecken. In unterirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten.
3.1.2 Brandabschnittsbildende Wände müssen, sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Tabelle 1 auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen.
3.1.3 Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen verhindert wird.
3.1.4 Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufzuweisen haben und die -sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Abweichend davon ist für Türen und Tore eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig, sofern folgende Gesamtflächen aller Türen und Tore nicht überschritten werden:
-
(a)
-
5 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil nicht mehr als 50 m² beträgt,
-
(b)
-
10 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil mehr als 50 m² beträgt.
3.1.5 Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss entweder ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 vorhanden sein oder muss die brandabschnittsbildende Decke mit einem mindestens 0,8 m horizontal auskragenden Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind jedenfalls Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu verwenden.
3.1.6 Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von diesen -sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann -einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen.
3.1.7 Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten müssen in nicht mehr als 15 Grad geneigten Dächern mit traufseitigen brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen -mindestens 2 m von diesen entfernt sein. Innerhalb dieses Abstandes dürfen nur Fixverglasungen in der Feuerwiderstandsklasse E 30 angeordnet werden.
3.1.8 Bei mehr als 15 Grad geneigten Dächern und bei Dächern mit giebelseitigen brandabschnittsbildenden Wänden müssen Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten von brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen -mindestens 1 m entfernt sein.
3.1.9 Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes, müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag wirksam eingeschränkt wird.
3.1.10 Bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden sind die Dacheindeckungen
– horizontal gemessen -in einem Abstand von jeweils mindestens 2 m von der brandabschnittsbildenden Wand aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
3.2 Öffnungen in Trennwänden und Trenndecken
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwand bzw. Trenndecke aufzuweisen haben, und die -sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Für Türen und Tore ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist -eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig. Abschlüsse in Decken zu nicht ausgebauten Dachräumen müssen – ausgenommen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 -der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 entsprechen.
3.3 Deckenübergreifender Außenwandstreifen
Für Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 30-ef bzw. EW 30-ef aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern
-
(a)
-
ein mindestens 0,8 m horizontal auskragender Bauteil in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, oder
-
(b)
-
eine geeignete technische Brandschutzeinrichtung (z.B. erweiterte automatische Löschhilfeanlage, Sprinkleranlage) vorhanden ist.
3.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
3.5 Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden, Doppel-und Vorhangfassaden
3.5.1 Bei Gebäuden mit hinterlüfteten bzw. belüfteten Fassaden sind bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Zwischenräume brandschutztechnisch geschoßweise abgeschottet werden.
3.5.2 Bei Gebäuden mit Doppelfassaden sind bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen – ausgenommen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 – Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken.
3.5.3 Bei Gebäuden mit Vorhangfassaden sind Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume innerhalb der Vorhangfassade im Bereich von Trenndecken bzw. brandabschnittsbildenden Decken wirksam einzuschränken.
3.6 Aufzüge
3.6.1 Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbinden, sind in eigenen Schächten zu führen, die von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt werden müssen. In Abhängigkeit der Nutzung der durch die Ladestellen der Aufzüge erschlossenen Räume ist durch geeignete brandschutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam eingeschränkt wird.
3.6.2 Baustoffe der Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
3.7 Feuerstätten und Verbindungsstücke
3.7.1 Feuerstätten dürfen in solchen Räumen nicht aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können (z.B. im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, in nicht ausgebauten Dachräumen).
3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.7.3 Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfteten Hohlräumen geführt werden.
3.8 Abgasanlagen
3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten (z.B. Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern bzw. Brennwerttechnik, Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann.
3.8.2 Sofern Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr
3.9.1 Heiz-, Brennstofflager-und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen die Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aufweisen und raumseitig aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Aufgrund baulicher oder örtlicher Gegebenheiten kann bei Außenbauteilen von den gestellten Anforderungen abgewichen werden.
3.9.3 Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen, sonstige Öffnungen mit Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine Abminderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
3.9.4 Bodenbeläge in Heiz-und Abfallsammelräumen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen.
3.9.5 Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung müssen in einem Heizraum aufgestellt sein. Ein Heizraum ist nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen.
3.9.6 Sofern die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Raum mit einer Fläche von mehr als 15 m2 oder einer Raumhöhe von mehr als 3,0 m erfolgt, ist dieser als Brennstofflagerraum auszubilden. Dies gilt auch für Räume, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden. Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung ist zulässig, sofern nicht mehr als 15 m³ gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
3.9.7 Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC in Mengen von mehr als 500 Liter hat innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Dabei ist eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe und zugehöriger Feuerstätte zulässig, sofern nicht mehr als 5.000 Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
Sofern es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten. In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen -ausgenommen in Küchen -sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3.12 Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen
Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt für Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 200 m² als erfüllt, wenn der Brandabschnitt Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % der Gesamtfläche des Brandabschnittes aufweisen. Die erforderlichen Abschlüsse der Wand-oder Deckenöffnungen müssen auch mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können.
4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
4.1 Zur Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1 auszubilden, sofern ihr Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die -sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind.
4.2 Die Anforderungen gemäß Punkt 4.1 gelten nicht, sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche Parkanlage oder ein Gewässer ist.
4.3 Abweichend zu Punkt 4.1 kann bei Außenwänden, deren Abstand von der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze mehr als 1 m beträgt, auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden, sofern zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Diese haben zu bewirken, dass der Brandübertragung in gleichem Maß vorgebeugt wird wie bei Anordnung einer brandabschnittsbildenden Wand auf der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze.
4.4 Für Dachöffnungen, Dachaufbauten und Glasdächer gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.7 und 3.1.8 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze.
4.5 Für Dacheindeckungen bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.10 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze.
4.6 Sofern der Abstand zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens 4 m beträgt, sind erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind.
7 Besondere Bestimmungen
Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß den Punkten 2 bis 6.
7.1 Land-und forstwirtschaftliche Wohn-und Wirtschaftsgebäude
7.1.1 Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen.
7.1.2 Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
7.1.3 Tierställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken der Feuerwiderstandsklasse R 30 zu trennen.
7.1.4 Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
7.1.5 Hinsichtlich der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von tragenden Bauteilen in oberirdischen Geschoßen von Wirtschaftsgebäuden kann von den Anforderungen gemäß Tabelle 1 sowie hinsichtlich der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1 jeweils je nach Lage und Nutzung abgewichen werden.
7.1.6 Wirtschaftsgebäude müssen von der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Abweichend von den Punkten 4.1 und 4.3 muss bei Außenwänden von Wirtschaftsgebäuden der Abstand zur Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m betragen, sofern die Außenwand keinen definierten Feuerwiderstand aufweist.
7.2 Schul-und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.2.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 -ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß -sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
7.2.2 Wände, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen und dgl. begrenzen, sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen.
7.2.3 Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2 nicht angewendet werden.
7.2.4 Physik-und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen samt zugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen u. dgl. müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. Sofern eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme nicht zu erwarten ist, genügt die Feuerwiderstandsklasse E 30-C.
7.2.5 Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten.
7.2.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.
7.2.7 Sofern die Brutto-Grundfläche insgesamt nicht mehr als 3.200 m² beträgt, muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. Bei einer Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird.
7.2.9 In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder gemäß Punkt 3.11 angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 -ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß -sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
7.3.2 Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.B. Küchen einschließlich zugehöriger Lagerräume, Speiseräume, Saunabereiche) sowie zu Treppenhäusern sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen. Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen gilt die Anforderung gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Brandverhaltens für Balkonplatten nicht.
7.3.3 Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (b) ist nur zulässig in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 100 Gästebetten, sofern die Wände zwischen Gästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen zwischen Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
7.3.4 Abweichend von Punkt 5.2.1 kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als 100 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.
7.3.5 Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (z.B. Restaurant, Bar) müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens Dfl zulässig sind. Wand-und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig sind.
7.3.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.
7.3.7 In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
7.3.8 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
-
(a)
-
für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird; eine interne Alarmierung ist sicherzustellen,
-
(b)
-
für 31 bis 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung zu installieren,
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(c)
-
für mehr als 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.
Sofern der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände und Trenndecken getrennt ist, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen.
7.3.9 Für Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7.3.1 bis 7.3.8 sinngemäß.
7.3.10 Für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind, gelangt Punkt 7.3.1 nicht zur Anwendung. Abweichend zu Punkt 7.3.8 (c) ist eine automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle nicht erforderlich.
7.4 Verkaufsstätten
7.4.1 Abweichend von Tabelle 1 dürfen tragende Bauteile von freistehenden Verkaufsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoß der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen oder aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt sein.
7.4.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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(a)
-
Räume, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken zu trennen.
-
(b)
-
Hinsichtlich der Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen gilt Tabelle 4.
-
(c)
-
Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Verkaufsflächen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2 nicht angewendet werden.
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(d)
-
In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2.000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
7.4.3 |
Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.800 m² ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. |
7.4.4 |
Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. |
8 |
Betriebsbauten |
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Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“. |
9 |
Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks |
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Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“. |
10 |
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m |
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Es gelten die für den Brandschutz relevanten bau-und anlagentechnischen Bestimmungen der ON-Regel ONR 22000. Abweichend zu Punkt 4.1.2 der ONR 22000 wird für nichttragende Außenwände und Vorhangfassaden Folgendes festgelegt: In jedem Geschoß muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern eine geeignete Löschanlage zur Verhinderung der vertikalen Brandausbreitung oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist. |
11 |
Sondergebäude |
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Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich: (a) Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen, (b) Krankenhäuser, (c) Alters-und Pflegeheime, (d) Justizvollzugsanstalten, (e) Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind. |