Ausgabe: April 2007
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung dieser Richtlinie
-der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
-die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn
-die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und -die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich -sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann -beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 “Brandschutz“ sowie andere landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenzen entfernt ist, müssen die der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 entsprechen. Davon kann abgewichen werden, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschritten werden darf.
2.4.1 Tragende Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachungen und nichttragende Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon kann die Überdachung auch aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz-bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D ausgeführt werden, sofern
2.4.2 Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenzen und mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, müssen die der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen. Dies gilt auch für Decken bzw. Überdachungen in jenem Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden.
2.4.3 Für Stellplätze, die gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, gelten die Anforderungen der Tabelle 1 für Garagen mit mehr als 35 m² sinngemäß, wobei eine Nutzfläche von 600 m² nicht überschritten werden darf.
2.4.4 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Bfl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
2.4.5 Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden.
2.4.6 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
4.1.1 Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
4.1.2 Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion die Feuerwiderstandsklasse R 60. In beiden Fällen müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden.
4.1.3 Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
4.1.4 Abweichend von Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 dürfen bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² tragende Wände, Stützen und Decken in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Wände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz-und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m beträgt. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
4.2.1 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
4.2.2 Wandbekleidungen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen.
4.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung bzw. abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen.
4.3.1 Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
4.3.2 Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
4.4.1 Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 liegen.
4.4.2 Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist.
4.4.3 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
4.4.4 Abweichend von Punkt 4.4.3 kann bei Außentreppen die Anordnung einer Schleuse entfallen, sofern im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist.
4.5.2 Sofern nicht von jeder Stelle einer Garage in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen aus jedem Brandabschnitt der Garage mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein.
4.5.3 Einer der Fluchtwege kann auch durch einen anderen Brandabschnitt der Garage führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist. Im untersten oberirdischen Geschoß und in den beiden unmittelbar daran angrenzenden Geschoßen kann einer der Fluchtwege auch über die Fahrverbindung der Ein-bzw. Ausfahrtsrampe führen.
4.5.4 In Garagen mit Nutzflächen von nicht mehr als 1.000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Garagen mit Nutzflächen von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² ist jedes Geschoß der Garage als eigener Brandabschnitt auszubilden, wobei eine Längsausdehnung von 80 m -ausgenommen bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage -nicht überschritten werden darf.
4.7.1 Natürliche Rauch-und Wärmeabzugseinrichtung Jeder Brandabschnitt der Garage muss in jedem Geschoß mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen – möglichst gleichmäßig verteilt -in Deckennähe oder in der Decke aufweisen. Die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne Öffnung muss eine Fläche von mindestens 1 m² aufweisen. Die Garagenein-und –ausfahrten können im Ausmaß ihrer ständig freien Querschnitte als Zu-oder Abluftöffnungen herangezogen werden.
4.7.2 Mechanische Rauch-und Wärmeabzugseinrichtung Sofern die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.7.1 nicht erfüllt werden, müssen mechanische Rauch-und Wärmeabzugseinrichtungen mit folgenden Anforderungen eingebaut werden:
4.8.1 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 1.600 m² und nicht mehr als 4.800 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen:
4.8.2 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 4.800 m² und nicht mehr als 10.000 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen:
4.9.1 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
4.9.2 In Garagen bzw. Brandabschnitten mit Nutzflächen von jeweils mehr als 1.600 m² sowie jedenfalls in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen oder mehr als drei oberirdischen Geschoßen müssen für die erweiterte Löschhilfe Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird.
Für Garagen ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.
5.1 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, gelten die Punkte 4.1.3, 4.2, 4.3.2, 4.4.1, 4.4.2, 4.5 und 4.10 sinngemäß.
5.2 Der Abstand von Parkdecks zur Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze muss mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m betragen. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Parkdecks sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
5.3 Das Tragwerk muss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon sind Stahlkonstruktionen mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton zulässig, sofern aufgrund allgemein akzeptierter Erfahrungswerte aus langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis nachgewiesen werden kann, dass es beim zu erwartenden Realbrand innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten zu keinem Einsturz einer Stellplatzebene oder von Teilen einer Stellplatzebene kommt.
5.4 Die Lüftungsöffnungen müssen in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen gleichmäßig auf die Länge der jeweiligen Umfassungswand verteilt sein. Mindestens 50 % der Lüftungsöffnungsflächen müssen in der oberen Umfassungswandfläche liegen. Die Lüftungsöffnungen müssen ständig offen sein und unmittelbar ins Freie führen. Kein Punkt der Parkebene darf mehr als 40 m von einer Lüftungsöffnung entfernt sein.
5.5 Für Parkdecks ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
5.6 In Parkdecks mit mehr als drei Stellplatzebenen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen trockene Steigleitungen vorhanden sein.
6.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
-der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie -die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
6.2 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
6.3 Für Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m² sowie für Garagen mit automatischen Parksystemen, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
überdachte Stellplätze Garagen
Gegenstand
> 35 m² und
250 m²
35 m²
> 35 und 250 m² 1
2mBauplatzgrenzen
2m 4mGrundstück bzw. Bauplatz
2 Wände einschließlich Verglasungen, Stützen, Decken bzw. Überdachung
mindestens D
REI 30 bzw. EI 30 oder A2Mindestabstände
2.2 bei Unterschreitung der der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte der Grundstücks-bzw. Bauplatz-Mindestabstände zu Grundstücks-
Wand über die gesamte Länge und Höhe des
grenze zugekehrte Wand über die bzw. Bauplatzgrenzen
überdachten Stellplatzes bzw. der Garage jeweils
gesamte Länge und Höhe der REI 30 bzw. EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse
Garage sowie die Decke bis zum mindestens A2, sofern aufgrund der baulichen
Abstand von 2 m jeweils REI 90 Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbarge
bzw. EI 90 bäude zu erwarten ist
2.3 bei Unterschreitung der Überdachung aus Baustoffen dem Gebäude zudem Gebäude zugekehrten Wände Mindestabstände zu Gebäuden auf
der Euroklasse A2 oder die gekehrten Wände
bzw. der gemeinsame Wandanteil demselben Grundstück bzw.
dem Gebäude zugekehrten bzw. der gemein-
sowie die Decke bis zum Abstand Bauplatz mit angebauten
von 4 m jeweils REI 90 bzw. EI 90 (3) überdachten Stellplätzen bzw.
Wände bzw. der gemeinsasame Wandanteil
me Wandanteil sowie die De-
sowie die Decke bis
Garagen
cke bis zum Abstand von 2 m
zum Abstand von jeweils REI 30 bzw. EI 30 (2)
4 m jeweils REI 30 bzw. EI 30
2.4 in oberirdischen Geschoßen bei dem Gebäude zugekehrte Wände und Wände und Decke jeweils REI 90 hineinragenden Stellplätzen bzw.
bzw. EI 90 (3)
eingebauten Garagen
Wände bzw. der gemeinsa-Decke jeweils
me Wandanteil sowie die REI 30 bzw. EI 30
überbaute Decke jeweils
REI 90 bzw. EI 90 (3, 4)
2.5 in unterirdischen Geschoßen bei hineinragenden Stellplätzen bzw.
REI 90 bzw. EI 90 (5)
eingebauten Garagen
nicht zutreffend
2.6 zur Unterteilung der Stellplätze ohne ohne A2
3 Türen von überdachten Stellplätzen bzw. Garagen ins
EI2 30-C (2) EI2 30-C (6) EI2 30-C
Gebäudeinnere
Bfl (7) A2fl (7)
4 Bodenbeläge ohne
5 Wandbekleidungen
B (8)-s1
5.1 klassifiziertes System ohne B -s1
5.2.1 Dämmschicht ohne C C
B (8)-s1
5.2.2 Bekleidung ohne B -s1
6 Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge
6.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0
A2 (8)
6.2.1 Unterkonstruktion ohne A2
6.2.2 Dämmschicht ohne C C
6.2.3 Bekleidung oder abgehängte Decke ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0
7 Fluchtweg ohne Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien bzw. Treppenhaus mit Ausgang zu einem sicherem Ort des angrenzenden Geländes im Freien
8 Erste Löschhilfe ohne geeigneter tragbarer Feuerlöscher