Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Diese Richtlinie ist für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Es gelten die schalltechnischen Begriffsbestimmungen der ÖNORM B 8115-1 sowie die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
Die festgelegten Anforderungen dienen der Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes von Aufenthalts-und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden.
2.2.1 Zur Ermittlung der Anforderungen ist das Standardverfahren gemäß ÖNORM B 8115-2 anzuwenden.
2.2.2 Für Räume in Betriebseinheiten können im Einzelfall abweichende Anforderungen erforderlich bzw. ausreichend sein. Dabei können (z.B. bei Alten-und Pflegeheimen, Krankenanstalten oder Schutzhütten in Extremlage) auch organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Lärm in Rechnung gestellt werden.
Die Anforderungen an die Raumakustik gelten, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind. Ausgenommen sind Räume mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle, Tonaufnahmestudios).
Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation (Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audivisuelle Darbietung) gelten die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit gemäß ÖNORM B 8115-3 eingeschränkt auf die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz. Abweichungen von +/-20 % vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig.
3.3.1 Für Räume, an die zum Schutze der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden (wie z.B. Arbeitsräume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen für die Lärmminderung gemäß ÖNORM B 8115-3 einzuhalten.
3.3.2 Eine Abweichung von den Anforderungen gemäß Punkt 3.3.1 ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung, Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist.
In Gebäuden, Gebäudeteilen und anderen Bauwerken sind Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Schwingungen aus technischen Einrichtungen und anderen Schwingungserregern derart zu treffen, dass keine unzumutbaren Störungen durch Erschütterungen für Personen in Aufenthaltsräumen desselben Gebäudes oder in Aufenthaltsräumen benachbarter Gebäude auftreten. Nicht Gegenstand der Richtlinie ist der Schutz vor Erschütterungen, welche aus anderen Bauwerken auf die Gebäude und Gebäudeteile einwirken.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Schwingungen und der Erfüllung des ausreichenden Erschütterschutzes ist der Stand der Technik heranzuziehen.