Österreich - Salzburg
Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz BGG
geändert am 03.03.2008
IV. Abschnitt - Baubehörde
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(Anm.: entfällt auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)