Österreich - Salzburg
Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz BGG
geändert am 03.03.2008
I. Abschnitt
§ 1 Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen
(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 24 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.