Österreich - Salzburg
Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz BGG
geändert am 03.03.2008
II. Abschnitt
§ 24a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen
In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3. Teil ROG 1998 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.