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Übersicht über Bauordnungen, Baugesetze und
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Salzburger Baupolizeigesetz 1997 BauPolG
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3 entfallen auf Grund LGBl Nr 65/2004
§ 4 Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
§ 5 Pläne und technische Beschreibung
§ 6 Duldung technischer Vorarbeiten
§ 7 Parteien
§ 8 Ermittlungsverfahren
§ 8a Übergangene Nachbarn
§ 8b Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
§ 9 Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
§ 10 Anzeigeverfahren
§ 11 Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Personen
§ 12 Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme
§ 13 Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
§ 14 Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
§ 15 Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
§ 16 Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen
§ 17 Vollendung der baulichen Maßnahme
§ 17a Energieausweis von Bauten
§ 18 Orientierungsnummern
§ 19 Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
§ 19a Besondere Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen
§ 20 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen und die Benützung von Bauten
§ 21 Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche Beseitigungs- und Abbruchaufträge
§ 22 Behörden
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 25 Umsetzungshinweis
Salzburger Bautechnikgesetz BauTG
Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz BGG
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
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OIB Richtlinien
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Österreich - Salzburg
Salzburger Baupolizeigesetz 1997 BauPolG
geändert am 11.10.2006

I. Abschnitt
§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen

betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund

des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer

Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen

Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;

Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine

sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.