Nr 8 Gesetz, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 55, AB 232, jeweils 3.
Sess) Nr 9 Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger
Aufzugsgesetz aufgehoben wird (Blg LT 12. GP: RV 56, AB 233, jeweils 3. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 4/1999, wird geändert wie folgt:
6.1. Im Abs 1 lit a wird nach den Worten „nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz“ die Jahreszahl „1999“ eingefügt.
6.2. Im Abs 3 wird nach lit b angefügt:
„c) die zur Fixierung des natürlichen Geländes erforderlichen Höhenpunkte und allenfalls erforderlichen Schichtenlinien.“
7. § 15 lautet:
„Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
§15
(1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.
tete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.
8. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Abs 2 lautet:
„(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:
wie der erforderlichen Entwässerungsanlagen jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4 die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m2 durch Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des § 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus getragen und tritt später die im § 15 Abs 4 erster Satz beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs 4 zweiter Satz ist auf diesen Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen, das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung entspricht.“
8.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung den Bedingungen des Abs 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der Preis je m2 festzustellen ist.“
9. Im § 17 zweiter Satz wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des § 15 Abs 2 und 3 sowie des § 16 Abs 2“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs 2 und 16 Abs 2“ ersetzt.
10. § 23 Abs 3 lautet:
„(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die Grundabtretung erhalten hat, ist bei deren Rückgängigmachung gemäß Abs 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in der Höhe rückzuerstatten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex I ergibt.“
11. Im § 24 Abs 1 entfällt der zweite Satz.
Artikel II
1. Jänner 2000 auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten zu erfolgen hat, verändert sich der je m2 zu leistende Beitrag in dem Ausmaß, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Erfolgte die Bauplatzerklärung nach dem Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung, ist für den Indexvergleich der Index für das Jahr der Bauplatzerklärung heranzuziehen.
Schreiner
Schausberger
9. Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger Aufzugsgesetz aufgehoben wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1999 und 82/2000 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 68/1997, 43/1998 und Nr 96/ 1999 wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs 2.
2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird nach der Z 7 eingefügt:
„7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz-und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;“
„8. freistehende Bauten für Toilettenanlagen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;“
„16. technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;“
2.4. Im Abs 2 Z 24 wird der Ausdruck „des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 – ROG 1992“ durch den Ausdruck „des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998“ ersetzt.
3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird die Z 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt: „4a. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von
unter Z 1 bis 3 fallenden Bauten oder Teilen davon, wenn eine Errichtung des Baues oder Teiles davon mit der neuen Art des Verwendungszweckes auf Grund einer Bauanzeige zulässig wäre;
5. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen;“
3.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz der Ausdruck „Einkaufszentren (§ 17 Abs 10 ROG 1992)“ durch den Ausdruck „Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998)“ ersetzt und nach dem zweiten Satz eingefügt: „Eine Zustimmung der Nachbarn zu einer Änderung der Art des Verwendungszweckes ist nur erforderlich, wenn sie in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 lit b Partei wären.“
3.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Im Fall von Bauanzeigen über baubewilligungspflichtige Maßnahmen ist unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Ein trotz Bewilligungspflicht erlassener Bescheid über die Kenntnisnahme einer Bauanzeige leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG), wenn durch ihn ein Nachbar in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dies gilt auch für Bescheide, die im Widerspruch zu Abs 3 erlassen worden sind. Die Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erlassung zulässig. Sie kann von der Landesregierung auch in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erfolgen. Bei Einbringung des Bauansuchens für die angezeigte Maßnahme gilt die Bauanzeige als zurückgezogen.“
4. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 erhält die lit d die Bezeichnung „(e)“ und wird nach lit c eingefügt: „d) bei den im § 2 Abs 1 Z 7a angeführten baulichen
Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;“
4.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die bauliche Maßnahme geplant ist, hat im Bewilligungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG).“
„(5) Partei in einem Verfahren gemäß § 16 ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.
(5a) Partei im Überprüfungsverfahren gemäß § 17 ist der Bauherr.“
4.4. Im Abs 6 wird die Verweisung „gemäß § 19 Abs 3 und 5“ durch die Verweisung „gemäß § 19 Abs 5“ ersetzt.
4.5. Im Abs 7 wird nach dem Wort „Baurechtsberechtigten“ der Klammerausdruck „(im Sinn des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 258/1990)“ eingefügt.
4.6. Im Abs 9 lautet der erste Satz: „Wenn die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, haben sie keine Parteistellung im weiteren Verfahren.“
4.7. Im Abs 10 wird der Ausdruck „30 oder mehr Jahre“ durch den Ausdruck „20 oder mehr Jahre“ ersetzt und angefügt: „Dies gilt sinngemäß in Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 für den nach Abs 5 letzter Satz sonst Parteistellung genießenden Nachbarn.“
5. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Die mündliche Verhandlung kann zusätzlich zu der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Kundmachung durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Bauten kundgemacht werden; die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden.“
5.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung.“
6. § 8a lautet:
„Übergangene Nachbarn
§ 8a
Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß § 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.“
7. Im § 8b werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz der Ausdruck „aufgrund des § 27 Abs 2 lit a ROG 1992“ durch den Ausdruck „auf Grund des § 27 Abs 2 lit b ROG 1998“ und das Zitat „§ 39 ROG 1992“ durch das Zitat „§ 39 ROG 1998“ und im zweiten Satz der Ausdruck „gemäß § 27 Abs 2 lit b ROG 1992“ durch den Ausdruck „gemäß § 27 Abs 2 lit a ROG 1998“ ersetzt.
7.2. Im Abs 2 wird der Gesetzestitel „Salzburger Ortsbildschutzgesetz“ durch den Gesetzestitel „Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999“ ersetzt.
8. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 der Klammerausdruck „(§ 24 Abs 3 und 8 ROG 1992)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs 3 und 8 sowie § 45 Abs 16 ROG 1998)“ ersetzt.
8.2. Im Abs 1 wird nach der Z 2 wird eingefügt:
„2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;“
8.3. Im Abs 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck „ROG 1992“ durch den Ausdruck „ROG 1998“ ersetzt.
9.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Über die §§ 4 und 5 hinaus gilt für die Bauanzeige der Errichtung oder erheblichen Änderung von Aufzügen: Es ist eine von einem Aufzugsprüfer auf Grund einer Vorprüfung gemäß § 17 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, ausgestellte Bestätigung über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 ASV 1996) vorzulegen; die für diese Vorprüfung maßgeblichen Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.“
9.2. Im Abs 3a wird angefügt: „ebenso der Grundeigentümer.“
9.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Auf das Erlöschen der durch die Kenntnisnahme der Bauanzeige erworbenen Berechtigung und die Verlängerung findet § 9 Abs 7 sinngemäß Anwendung.“
10. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 6 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und die Parteistellung in diesem Verfahren“, wird im zweiten Satz der Ausdruck „30 oder mehr Jahre“ durch den Ausdruck „20 oder mehr Jahre“ ersetzt und nach dem zweiten Satz angefügt: „Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen.“
11.1. Im Abs 2 Z 2 wird in der lit a, b und d der Ausdruck „ein Überprüfungsbefund“ und in der lit c der Ausdruck „eine Bescheinigung“ jeweils durch den Ausdruck „eine Bestätigung“ sowie in der lit e die Wortfolge „sonstige Überprüfungsbefunde und Bescheinigungen“ durch den Ausdruck „sonstige Bestätigungen“ ersetzt.
11.2. Im Abs 2 wird nach der Z 2 angefügt:
„3. bei Errichtung oder Änderung eines Aufzuges eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers über deren ordnungsgemäße Ausführung auf Grund einer Abnahmeprüfung gemäß § 18 ASV 1996.“
12. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:
„(3) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter bzw der Vertreter des mit der Wartung des Aufzuges betrauten Unternehmens sowie der Aufzugsprüfer aus Anlass einer Überprüfung gemäß Abs 8 sind verpflichtet, einen Aufzug, den sie als nicht betriebssicher erkennen, sofort außer Betrieb zu setzen und dies der Baubehörde zu melden. Ein solcher Aufzug darf erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen mit Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb genommen werden.“
12.2. Vor Abs 7, der die Absatzbezeichnung „(10)“ erhält, wird eingefügt:
„(7) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser den Sicherheitsanforderungen entspricht. Sämtliche zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind jedes Jahr zu überprüfen; nicht betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind alle zwei Jahre, Kleinlastenaufzüge jedoch alle drei Jahre zu überprüfen.
1. die fachliche Befähigung durch Nachweise über a) die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau; b) die 2. Diplomprüfung der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau;
c) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens dreijährige Verwendung im Aufzugsbau; oder
d) die praktische Verwendung im Aufzugsbau auf folgenden Gebieten:
2. die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen.
Den Befugnissen gemäß Z 1 lit a und den Ausbildungen gemäß Z 1 lit b und c sind gleichwertige Befugnisse und Ausbildungen in EWR-Vertragsstaaten gleichgestellt. Vom Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn eine andere praktische Verwendung nachgewiesen wird, die gleichwertig ist, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn der Aufzugsprüfer darauf verzichtet oder wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.“
13. Nach § 19 wird eingefügt:
„Besondere Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen
§ 19a
(1) Der Betrieb eines Aufzuges hat unter der Betreuung eines Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens zu erfolgen. Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte hat damit eine Person oder ein Unternehmen zu beauftragen, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
zungen zu entsprechen. Firma und Anschrift des beauf
tragten Betreuungsunternehmens sind im Aufzugsbuch
einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat sich aus Anlass der Überprüfung nach § 19 Abs 7 von der weiterhin erforderlichen Eignung des Aufzugswärters zu überzeugen. Stellt der Aufzugsprüfer fest, dass die in der Z 1 verlangte Eignung des Aufzugswärters nicht mehr gegeben ist, hat der Aufzugsprüfer dies dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese haben dem Aufzugswärter den Auftrag zur Betreuung des Aufzuges unverzüglich zu entziehen und einen neuen Aufzugswärter zu beauftragen.
14. Im § 20 wird nach Abs 8 angefügt:
„(9) Die Baubehörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges (§ 19 Abs 7 und 8) sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde in solchen Fällen den Aufzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass der Aufzug den Sicherheitsanforderungen entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Baubehörde aufgehoben wird.“
14a. Im § 21 Abs 3 wird der Ausdruck „ROG 1992“ durch den Ausdruck „ROG 1998“ ersetzt.
15. § 22 Abs 3 lautet:
„(3) In Verfahren, die nicht von Organen der Gemeinden durchgeführt werden, ist der Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen zu geben.“
16. Im § 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1. In den Z 5 und 6 lautet der Klammerausdruck jeweils „(§ 17 Abs 2 Z 1 bis 3)“.
„19a. als Eigentümer eines Aufzuges, als sonst darüber Verfügungsberechtigter, als Aufzugswärter bzw Vertreter eines Betreuungsunternehmens einen Aufzug nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er ihn als nicht betriebssicher erkennt, oder einen wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb gesetzten Aufzug ohne Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb nimmt (§ 19 Abs 3);“
„20a. als Eigentümer eines Baues mit Aufzug der periodischen Überprüfungspflicht nach § 19 Abs 7 oder als Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder sonst darüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Beauftragung eines geeigneten Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens nach § 19a Abs 1 zweiter Satz nicht nachkommt;
20b. als Aufzugsprüfer seinen Verpflichtungen nach § 19 Abs 8 oder nach § 19a Abs 1 dritt- und zweitletzter Satz nicht nachkommt;“
16.4. In der Z 21 wird die Verweisung auf „§ 19 Abs 7“ durch die Verweisung auf „§ 19 Abs 10“ ersetzt.
„22a. einen gemäß § 20 Abs 9 außer Betrieb gesetzten oder gesperrten Aufzug ohne baubehördliche Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre des Aufzuges in Betrieb nimmt;“
16.6. In der Zuweisung der Tatbestände zu den beiden Strafrahmenobergrenzen wird im ersten Fall der Ausdruck „22 und“ durch den Ausdruck „19a, 20a, 20b, 22, 22a und“ sowie die Strafrahmenobergrenze „300.000 S“ durch die Strafrahmenobergrenze „25.000
“ und die Strafrahmenobergrenze „50.000 S“ durch die Strafrahmenobergrenze „4.000
“ ersetzt.
17. Im § 24 wird angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001 treten in Kraft:
1.die §§1, 2, 3 Abs1, 2 und 4, 7 Abs1, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs 2 und 3, 8b Abs 2, 9 Abs 1, 2, 2a, 4 und 7, 10 Abs 2a, 3a und 8, 16 Abs 6 erster und letzter Satz sowie Abs 7, 17 Abs 2, 19 Abs 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs 9, 21 Abs 3, 22 Abs 3 und 23 Abs 1 mit 1. Jänner 2001;
4. die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 zweiter Satz mit 1. Jänner 2002.
(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit
1. Jänner 2002 ab.
Artikel II
Das Bautechnikgesetz – BauTG, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/1999 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 11 Abs 2 wird im dritten Satz die Verweisung „im Abs 7“ durch die Verweisung „im Abs 6“ ersetzt.
2. § 28 Abs 13 lautet:
„(13) Für Gasheizungen und Gasfeuerstätten einschließlich der Abgasführungen gelten die bautechnischen Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und mangels solcher die Bestimmungen dieses Gesetzes.“
3. § 37 lautet:
„Aufzüge; Fahrtreppen
§ 37
(1) Aufzüge sind
sowie Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den Anforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl Nr 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 131/1999, entsprechen.“
4. Im § 64 wird der Betrag „50.000 S“ durch den Betrag „4.000
“ ersetzt.
Artikel III
chen Änderung von in diesem Zeitpunkt bereits errichteten Anlagen ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen; dabei ist § 27 Abs 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, anzuwenden.
Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung des vorstehenden Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens aufgrund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Schreiner
Schausberger