Nr 93 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Erlassung einer Wildseuchenverordnung und Änderung der Wildfütterungsverordnung
Nr 94 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Hegeschau-Verordnung
Nr 95 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze sowie Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeits-Verordnung – BSAV)
Nr 97 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Festsetzung des von den Salzburger Landesbediensteten zu tragenden Eigenanteils an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung)
Nr 98 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Beitragsgruppenverordnung
Nr 99 Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung – Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
27. August 2001, mit der eine Wildseuchenverordnung
Auf Grund der §§ 65 Abs 3 und 74 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Wildseuchenverordnung
§1
§2
(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückgeblieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt werden.
(4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdinhabern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffene Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforderlich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen.
§3
(3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder
Menschen bewirkt, können entsprechend dem Stand der Wissenschaft noch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildseuchen angeordnet werden. Weiters können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, ein Wiederaufflammen der Wildseuche zu verhindern oder die Resistenz der betroffenen Tiere so weit zu steigern, dass Folgekrankheiten vermieden werden.
§4
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
20. April 1972, LGBl Nr 37, über die Bekämpfung der Gamsräude im Lande Salzburg;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
13. Dezember 1977, LGBl Nr 103, mit der die Schonzeiten für den Dachs, den Fuchs und den Marder außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel II
Die Wildfütterungsverordnung, LGBl Nr 94/1996, wird geändert wie folgt:
1. Nach § 5 wird eingefügt:
§5a
Zur Vorbeugung von Wildseuchen sind nach Ablauf des Fütterungszeitraums die Futterplätze und deren Einrichtungen sorgfältig zu reinigen.“
2. Im § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/ 2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“
94. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
19. September 2001, mit der die Hegeschau-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 146 Abs 4 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, wird verordnet:
Die Hegeschau-Verordnung, LGBl Nr 97/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 lautet der letzte Satz: „Bei Rothirschen der Klassen I oder II sind auch der Oberkiefer und beide Unterkieferäste vorzulegen; bei sonstigen Geweihträgern mit Ausnahme von einjährigen Rehböcken und einjährigen Rothirschen ist der linke Unterkieferast vorzulegen.“
2. Im § 10 wird angefügt:
„(5) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/ 2001 tritt mit 1. November 2001 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
95. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
19. September 2001 über die Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze sowie über den Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeits-Verordnung – BSAV)
Auf Grund des § 44 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1
Bildschirmarbeitsplätze
Geräte, Bildschirm und Tastatur
§2
(1) Die Benutzung des Gerätes als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen.
(2) Bildschirme haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
(3) Die Tastatur hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
§3
§4
Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit der Bediensteten nicht einschränken und muss ihnen eine ergonomisch günstige Körperhaltung ermöglichen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Erforderlichenfalls oder auf Wunsch des Bediensteten ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.
§5
(1) Die allgemeine Beleuchtung und die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass zufrieden stellende Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Bediensteten gewährleistet sind.
(2) Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflektion auf dem Bildschirm verursachen. Die Fenster müssen soweit erforderlich mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt.
§6
Unterweisung
§7
Jede/Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie über die ergonomisch richtige Anordnung und Einstellung des Gerätes, der Vorrichtungen zur Eingabe und Datenerfassung sowie der Zusatzgeräte zu unterweisen.
Bildschirmarbeit
§8
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 41 Abs 1 BSG ist zunächst festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 vorliegt.
§9
(1) Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause.
(2) Pausen gemäß Abs 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
§10
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten:
§11
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
Inkrafttreten
§12
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
96. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
29. August 2001, mit der die Verordnungen über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes geändert werden
Auf Grund des § 6b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 17 Abs 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, und des § 80 Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, LGBl Nr 121/ 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/ 1998, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.“
3. Im § 11 wird angefügt:
„(3) § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden.“
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes, LGBl Nr 122/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 100/1998, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.“
3. Im § 10 wird angefügt:
„(6) § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden.“
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes, LGBl Nr 123/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 101/1998, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.“
5. Im § 10 wird angefügt:
„(7) § 3 Abs 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
27. August 2001 über den von Landesbediensteten zu
Auf Grund des § 110 Abs 3 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und des § 56 Abs 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
§2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22. März 1996, LGBl Nr 38, mit der der von Salzburger Landesbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird (Eigenanteilsverordnung), außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
19. September 2001, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 32 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl Nr 94/1985, in der geltenden Fassung wird die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 118/1999, mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2002 geändert wie folgt:
In der Anlage Teil I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen:
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
gierung vom 2. Oktober 2001 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, werden folgende Berichtigungen von Druckfehlern im Landesgesetzblatt kundgemacht:
1. Im Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
1.1. Im § 2 Abs 2 lit a hat es statt „Standartkrankenanstalten“ richtig „Standardkrankenanstalten“ zu lauten.
3.1. In der Tabelle des § 9 Abs 3 hat die vorletzte Zeile richtig zu lauten: „2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 734“.
4.1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Artikel 43 das Wort „Fortwirtschaftliche“ durch das Wort „Forstwirtschaftliche“ ersetzt.
4.2. Im Artikel 9 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2001“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2001“ ersetzt.
4.3. Im Artikel 11 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001“ ersetzt.
Der Landesamtsdirektor:
Marckhgott