Nr 35 Landesverfassungsgesetz, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 273, AB 320, jeweils 5. Sess)
Nr 36 Gesetz, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz geändert werden (Landes-Dienstrechtsnovelle 2002) (Blg LT 12. GP: RV 274, AB 317, jeweils 5. Sess)
Nr 37 Gesetz, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden (Blg LT 12. GP: RV 275, AB 318, jeweils 5. Sess)
Nr 38 Gesetz, mit dem die Salzburger Landesabgabenordnung und das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert werden und das Gesetz betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg aufgehoben wird (Blg LT 12. GP: RV 270, AB 323, jeweils 5. Sess)
Nr 39 Gesetz, mit dem das Salzburger Landmaschinenfondsgesetz 1993 aufgehoben wird (Blg LT 12. GP: RV 271, AB 324, jeweils 5. Sess)
Nr 40 Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden (Blg LT 12. GP: RV 268, AB 321, jeweils 5. Sess)
Nr 41 Gesetz, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 269, AB 322, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
1. Dem § 1 wird vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Die Stadt
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt § 2 Gemeindegebiet § 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
II. Abschnitt
Die Organe der Stadt
A. Im Allgemeinen § 4 Benennung
B. Im Einzelnen
1. Der Gemeinderat
§ 5 Zusammensetzung und Wahl § 6 Konstituierung § 7 Amtsperiode § 8 Ausscheiden einzelner Mitglieder § 9 Pflichten der Mitglieder § 10 Rechte der Mitglieder § 11 Bezug § 12 Einberufung der Sitzungen § 13 Vorsitz bei den Sitzungen § 14 Öffentlichkeit der Sitzungen § 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung § 16 Befangenheit einzelner Mitglieder § 17 Beiziehung von sachkundigen Personen § 18 Verhandlungsschrift § 19 Kundmachungen § 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates § 20a Fraktionsförderung
2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte
§ 21 Wahl des Bürgermeisters § 22 Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der
Stadträte § 22a Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit § 23 Amtsantritt § 24 Amtsperiode § 25 Abberufung
3. Der Stadtsenat und die Ausschüsse des Gemeinderates
§ 27 Zusammensetzung und Wahl § 27a Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten
Unternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates § 28 Amtsperiode § 29 Amtsführung § 30 Nichtständige Ausschüsse
6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt
§ 32 Der Magistrat § 33 Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates § 34 Sonderbestimmungen für Unternehmungen § 35 Dienst- und Besoldungsverhältnisse im Allgemeinen § 36 Personalmaßnahmen im Einzelfall
III. Abschnitt
Der Wirkungsbereich der Stadt
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Einteilung des Wirkungsbereiches § 38 Der eigene Wirkungsbereich § 39 Der übertragene Wirkungsbereich
2. Wirkungskreis der Organe
§ 40 Der Gemeinderat § 41 Der Bürgermeister § 42 Fertigung von Urkunden § 43 Durchführung von Beschlüssen § 44 Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich § 45 Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich § 46 Verfügungen in dringenden Fällen § 47 Vertretung des Bürgermeisters § 48 Der Stadtsenat § 49 Die Ausschüsse des Gemeinderates § 49a Der Kontrollausschuss § 50 Die Bauberufungskommission § 50a Die Allgemeine Berufungskommission § 51 Der Magistrat § 52 Kontrollamt § 53 Instanzenzug
IIIa. Abschnitt
Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung
§ 53a Bürgerabstimmung § 53b Durchführung der Bürgerabstimmung § 53c Wirkung § 53d Bürgerbefragung, Bürgerbegehren § 53e Antragstellung § 53f Wirkung der Antragstellung § 53g Durchführung der Bürgerbefragung § 53h Kundmachung und Wirkung
IV. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
1. Abgaben
§ 54 Abgabenausschreibung § 55 Abgabeneinhebung
2. Gemeindevermögen
§ 56 Vermögensverwaltung
§ 57 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten
§ 58 Darlehensaufnahme
§ 59 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung
§ 60 Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
§ 61 Übersicht über das Gemeindevermögen
3. Unternehmungen, Anstalten und Betriebe
§ 62 Errichtung und Führung § 63 Satzungen der Unternehmungen § 64 Anstalten und Betriebe
4. Haushalt
§ 65 Haushaltsplan § 66 Feststellung des Haushaltsplanes § 67 Haushaltsprovisorium § 68 Haushaltsführung § 69 Rechnungsabschluss
V. Abschnitt
Ehrungen
§ 70 Bürgerbrief
§ 71 Ehrenbürgerbrief
§ 72 Medaillen und Ehrenringe
§ 73 Beschlussfassung über Ehrungen
VI. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
1. Aufsicht des Landes
§ 74 Aufgaben der Aufsicht § 75 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit § 76 Eingreifen bei Untätigkeit § 77 Ausschluss der Vorstellung § 78 Besondere Genehmigungen § 79 Auflösung des Gemeinderates § 80 Fortführung der Gemeindegeschäfte § 81 Parteistellung der Stadt
2. Aufsicht des Bundes § 82
Anhang Umschreibung des Gemeindegebietes“
2. Im § 1 wird angefügt:
„(6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz.“
3. Nach § 20 wird eingefügt:
„Fraktionsförderung
§ 20a
nen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
a) keine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktionsförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben, oder
b) die erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorge
legten Belege nicht widmungsgemäß verwendet, sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden Gemeindefraktion zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge so weit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten.“
4. Im § 31 wird angefügt:
„(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauberufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“
„(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“
10.1. Im Abs 1 wird der Betrag „25.000 S“ durch den Betrag „10.000 2“ ersetzt.
„(7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.“
Artikel II
Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
36. Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz ge
ändert werden (Landes-Dienstrechtsnovelle 2002)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 8/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im § 2 Abs 2 lautet die Z 2: „2. die volle Handlungsfähigkeit;“
„(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen.“
„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h, einer Außerdienststellung nach den §§ 29 oder 30, einer Suspendierung nach § 48 oder endet das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.“
8.1. Die Überschrift lautet: „Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz“
8.2. Abs 1 lautet:
„(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.“
8.3. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG“ durch die Wortfolge „eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“, sowie im ersten Satz und in der Z 1 der Ausdruck „des Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „der Karenz“ ersetzt.
„Familienhospizfreistellung
§ 15h
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
12.1. Abs 3 lautet:
„(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte
umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2a Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs 3 ergibt.“
12.2. Im Abs 7 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: „1. Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
Karenzurlaube nach § 15d dieses Gesetzes;
13. Im § 80a, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.“
„1. für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;“
17. Im § 97 Abs 7 lautet die lit a:
„a) nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder“
„(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80% dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.“
20. Im § 111 werden folgende Änderungen vorgenommen:
„1. Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder bei einer Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht;“
„1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;
25. Nach § 130 wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen (beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 36/2003) und Übergangsbestimmungen dazu
§ 131
Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
4.die §§ 13 Abs 4, 15h, 80 Abs 7 und 92 Abs 8 mit 1. September 2002;
26. In der Anlage entfällt im I. Teil im Abschnitt B die Zeile „Leiter des Referates Kinder
garten und Horte Kindergarteninspektor“
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die den § 36 betreffende Zeile lautet:
„§ 36 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte“
1.2. Die den § 37 betreffende Zeile lautet:
„§ 37 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz“
1.3. Nach der den § 41a betreffenden Zeile wird eingefügt: „§ 41b Familienhospizfreistellung“
1.4. Nach der den § 70 betreffenden Zeile wird eingefügt: „§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge“
„§ 72 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft“
„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 41 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b oder endet das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.“
„(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.“
10. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Die Überschrift lautet: „Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte“.
„Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 37
Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.“
„Familienhospizfreistellung
§ 41b
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
16. Im § 45 wird angefügt:
„(4) Abweichend von den Abs 1 und 2 beträgt das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Ausbildungsjuristen 1.536,3 2.“
16a. Im § 56 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen.“
17. Im § 61 Abs 1 wird angefügt: „Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360% des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.“
18. Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.“
18.2. Im Abs 3 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs 2 Z 2 EKUG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG)“ ersetzt.
18.3. Im Abs 3 Z 5 wird die Verweisung „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG“ durch die Verweisung „einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG“ ersetzt.
18.4. Im Abs 3 Z 6 wird die Verweisung „nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG“ durch die Verweisung „nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ ersetzt.
18.5. Im Abs 10a wird die Wortfolge „vor Beginn des Karenzurlaubes“ durch die Wortfolge „vor Beginn des Karenzurlaubs oder der Karenz“ ersetzt.
„(11a) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Landesdienstverhältnisses (§ 9) Anwendung.“
19. Nach § 70 wird eingefügt:
„Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 70a
Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
,(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 35a oder 41b hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.‘
„7a. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;“
„19a. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;“
„28b. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;“
22. Nach § 78 wird angefügt:
„§ 79
(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/ 2003 treten in Kraft:
4.die §§ 1 Abs3, 4 Abs 2, 9, 10 Abs 2, 45 Abs 4, 56 Abs 2, 70 Abs 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit
1. Jänner 2003;
5. § 61 Abs 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats.
(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden.“
Artikel III
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001,
in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 wird geän
dert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der 8. Abschnitt samt den Überschriften der §§ 60 bis 65 durch folgende Abschnittsbezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„8. Abschnitt
Nebengebührenzulage
§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 62 Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 63 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 64 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss § 65 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 66 Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 67 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren
§ 68 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 69 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 71 Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen
9. Abschnitt
Teilpension § 72 Teilpension
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 73 Rückwirkung von Verordnungen
§ 74 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 75 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 76 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu“
2. § 6 Abs 3 lautet:
„(3) Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG (bzw EKUG) gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.“
„3. eine allfällige Nebengebührenzulage gemäß § 64 und“
6. Im § 25 Abs 12 lauten die Z 2 und 3:
„2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
3. die Geldleistungen nach § 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001;“
„8. Abschnitt
Nebengebührenzulage
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 60
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Anspruchsbegründende Nebengebühren,
Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 61
(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die
begründen die unter Abs 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn-und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende
Nebengebühren
§ 62
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
| Zeitraum | % |
|---|---|
| bis einschließlich 31. Dezember 2004 | 12,55 |
| ab dem 1. Jänner 2005 | 12,45 |
| ab dem 1. Jänner 2006 | 12,35 |
| ab dem 1. Jänner 2007 | 12,25 |
| ab dem 1. Jänner 2008 | 12,15 |
| ab dem 1. Jänner 2009 | 12,05 |
| ab dem 1. Jänner 2010 | 11,95 |
| ab dem 1. Jänner 2011 | 11,85 |
| ab dem 1. Jänner 2012 | 11,75 |
| ab dem 1. Jänner 2013 | 11,65 |
| ab dem 1. Jänner 2014 | 11,55 |
| ab dem 1. Jänner 2015 | 11,45 |
| ab dem 1. Jänner 2016 | 11,35 |
| ab dem 1. Jänner 2017 | 11,25 |
| ab dem 1. Jänner 2018 | 11,15 |
| ab dem 1. Jänner 2019 | 11,05 |
Bemessungsgrundlage und Ausmaß
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 63
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage
1. bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch ab einschließlich
der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
| Jahr | Divisor |
|---|---|
| 2000 | 455 |
| 2001 | 472,5 |
| 2002 | 490 |
| 2003 | 507,5 |
| 2004 | 525 |
| 2005 | 542,5 |
| 2006 | 560 |
| 2007 | 577,5 |
| 2008 | 595 |
| 2009 | 612,5 |
| 2010 | 630 |
| 2011 | 647,5 |
| 2012 | 665 |
| 2013 | 682,5 |
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf
nicht übersteigen.
(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 Abs 4 oder 68 Abs 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem
1. Jänner 2000 entstanden ist.
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 64
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 65
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 66
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 2 nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Berücksichtigung von Nebengebühren
aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land,
Festhalten der Nebengebühren
§ 67
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen – zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
Berücksichtigung von Nebengebühren
aus einem früheren Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 68
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
§ 69
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
| genussfähig ist, | |
|---|---|
| 1. von 1946 bis 1950 | 25% |
| 2. von 1951 bis 1960 | 37,5% |
| 3. von 1961 bis 1971 | 75% |
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 70
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen
§ 71
1. die zuletzt bezogene Zulage zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist;
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“
9. Die Abschnittsüberschrift vor § 72 (neu) lautet:
„9. Abschnitt
Teilpension“
10. Vor § 73 (neu) wird eingefügt:
„10. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
11. Im § 74 (neu) werden die Z 1 bis 34 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;
12. § 76 (neu) wird geändert wie folgt:
12.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die §§ 3 Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs 2 und 3 und 5 Abs 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/ 2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
„(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
1.die §§ 6 Abs 3, 7 Abs 2, 10 Abs 2 und 25 Abs 12 mit
(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden.“
Artikel IV
Das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/ 2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/ 2002, wird geändert wie folgt:
1. Im Art II werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. In der Z 3 erhält im § 4 der Abs 2 die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird nach Abs 1 eingefügt:
„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
„(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:
| bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr | % je Monat |
|---|---|
| 2005 | 0,24 |
| 2006 | 0,23 |
| 2007 | 0,22 |
| 2008 | 0,21 |
| 2009 | 0,20 |
| 2010 | 0,19 |
| 2011 | 0,18 |
| 2012 | 0,17 |
| ab 2013 | 0,16 |
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.“
1.3. In der Z 10 werden im § 32a Abs 5 die Verweisung „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG“ durch die Verweisung „eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG“ und die Wortfolge „der jeweilige Karenzurlaub“ durch die Wortfolge „der jeweilige Karenzurlaub oder die jeweilige Karenz“ ersetzt.
2. Im Art IIIa werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird die Jahreszahl „1947“ durch die Jahreszahl „1952“ ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird in der Z 4 die Verweisung „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG“ durch die Verweisung „eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG“ ersetzt.
Griessner
Schausberger
37. Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Gemein
de-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die den § 51 betreffende Zeile lautet:
„§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte“
„§ 52 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz“
1.3. Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt: „§ 55a Familienhospizfreistellung“
1.4. Nach der den § 120 betreffenden Zeile wird eingefügt: „§ 120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge“
„§ 122 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft“
1.6. Nach der den § 128 betreffenden Zeile wird eingefügt: „§ 129 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu“
1.7. Im Inhaltsverzeichnis der Anlage wird nach der den § 1 betreffenden Zeile eingefügt: „§ 1a Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)“
1a. Im § 1 Abs 4 lautet der Einleitungssatz: „Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:“
„(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die/der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(3) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben oder zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.“
5. Im § 37 Abs 3 lautet die Z 2:
„2. wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.“
6. § 38 Abs 4 lautet:
„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a oder endet das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.“
„Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 52
Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.“
10. Im § 54 Abs 2 wird die Verweisung „gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990“ durch die Verweisung „gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
10a. Nach § 55 wird eingefügt:
„Familienhospizfreistellung
§ 55a
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
13.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge: „in der Entlohnungsgruppe a: Dienstklassen III bis VIII“ durch die Wortfolge „in den Entlohnungsgruppen a und fh: Dienstklassen III bis VIII“ ersetzt.
13.2. Im Abs 3 wird in der Z 1 in der zweiten Zeile der Tabelle der Buchstabe „b“ durch die Buchstaben „fh, b“ ersetzt.
„1. In den Entlohnungsgruppen a, fh, b und w2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 11/2 Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.“
15. Im § 78 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Vertragsbedienstete rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor, soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist.“
15.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82 Abs 1 und 3) auch als Folge einer Beförderung ausgesetzt werden.“
16. Im § 79 werden folgenden Änderungen vorgenommen:
16.1. Im Abs 2 Z 9 wird im ersten Satz der Ausdruck „der Entlohnungsgruppen a und b“ durch den Ausdruck „der Entlohnungsgruppen a, fh und b“ ersetzt.
16.2. Im Abs 2 wird nach der Z 10 eingefügt:
„10a. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh die Zeit jenes abgeschlossenen Fachhochschulstudiums bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren, das für den Bediensteten ein Einreihungserfordernis gewesen ist;“
16.3. Im Abs 8 wird die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 10“ durch die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 10 oder 10a“ ersetzt.
16.4. Abs 9 lautet:
„(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppen a, fh oder b überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung soweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9, 10 und 10a und Abs 2 letzter Satz eine Verbesserung für ihre neue Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden.“
18.1. in der Z 3 der Ausdruck „die Dienstklassen III bis IV“ durch den Ausdruck „die Dienstklassen III bis V“;
19.1. Im Abs 1 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Beförderung ist im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe oder in eine höhere Entlohnungsstufe ihrer Dienstklasse. Bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse kann abweichend von § 64 Abs 4 eine höhere Entlohnungsstufe zuerkannt werden.“
19.2. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Ist bei einer Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse das Entgelt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt und wird anlässlich der Beförderung keine andere Entlohnungsstufe zuerkannt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Entgelt.
(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken. Ansonsten rücken Vertragsbedienstete nach einer Beförderung in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Entlohnungsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.“
21.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren/dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.“
21.2. Im Abs 3 Z 5 wird die Verweisung „eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG“ durch die Verweisung „einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG“ ersetzt.
21.3. Im Abs 10 werden im letzten Satz die Worte „eines Karenzurlaubs“ durch die Wortfolge „einer Karenz“ ersetzt.
21.4. Nach Abs 11 wird eingefügt:
„(11a) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Gemeindedienstverhältnisses (§ 9) Anwendung.“
22. Nach § 120 wird eingefügt:
„Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 120a
Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
,(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die/der Vertragsbedienstete oder die/der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese(r) bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.‘
„10a. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;“
„27a. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;“
25.3. Die Z 46 lautet:
„46. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;“
25.4. Nach der Z 48 wird eingefügt:
„48a. Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 114/2002;“
26. Nach § 128 wird eingefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 129
(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/ 2003 treten in Kraft:
5.die §§ 12, 16 Abs 2 bis 4, 37 Abs 3, 54 Abs 2, 63, 64 Abs 2 bis 4, 67 Z 1, 78 Abs 1 und 5, 79 Abs 2, 8 und 9, 80 Abs 2, 81 Abs 1, 82 Abs 1 bis 3 und 5, 111 Abs 3, 126 Abs 2, 127 Z 46 und 48a und § 1a der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem im Abs 1 Z 4 festgelegten Zeitpunkt wirksam gesetzt werden.“
27. In der Anlage wird nach § 1 eingefügt:
„Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)
§ 1a
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und der Abschluss des Fachhochschulstudienganges ,Kommunales Management‘ oder ,Public Management‘ der Fachhochschule Technikum Kärnten (BGBl II Nr 356/2000).“
Artikel II
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:
1. Nach § 15 wird eingefügt:
„Familienhospizfreistellung
§ 15a
Zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 55a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 zu gewähren.“
2. Nach § 81 wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen (beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 37/2003) und Übergangsbestimmungen dazu
§ 82
§ 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“
Griessner
Schausberger
38. Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem die Salzburger Landesabgabenordnung und das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert werden und das Gesetz betreffend die Errichtung eines
Landesabgabenamtes in Salzburg aufgehoben wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/ 1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/ 2001, wird geändert wie folgt:
„(1) Die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter haften neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.“
4.1. Im Abs 5 lautet der erste Satz: „Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.“
„(6) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden.
(7) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.“
5. Im § 61 wird angefügt:
„(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Abs 6 dritter Satz gilt sinngemäß.“
LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 38, 39, 40
10. Nach § 91 wird eingefügt:
„§ 91a
Die Abgabenbehörde kann das Verfahren aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang für die Entscheidung wesentliche Bedeutung hat, und nicht überwiegende Parteiinteressen dagegen stehen. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“
„(4) Wird die Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, hat die Berechnung der Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags zu erfolgen.“
13. Im § 171 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 1 wird der Betrag „2,50 2“ durch den Betrag „4 2“ und der Betrag „73 2“ durch den Betrag „100 2“ ersetzt.
Artikel II
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6a werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.“
„(2) Für eine Mahnung ist eine Mahngebühr von 4 2 längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des Mahnschreibens entrichtet worden ist.“
2. Im § 8 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen.“
Artikel III
Das Gesetz vom 2. August 1946, LGBl Nr 3/1947, betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg wird aufgehoben.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft. Davon abweichend gilt § 8 Abs 1 der Salzburger Landesabgabenordnung in der Fassung des Art I in Bezug auf die Salzburger Jägerschaft bereits ab 1. Juli 2002 und in Bezug auf den Landesfischereiverband Salzburg bereits ab 1. Jänner 2003.
Griessner
Schausberger
39. Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Landmaschinenfondsgesetz 1993 aufgehoben wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§1
§ 2
Das Land Salzburg tritt mit 1. April 2003 in alle Rechte und Pflichten des Salzburger Landmaschinenfonds ein. Die weitere Verwaltung der Förderungen gemäß § 1 Abs 2 hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
§3
Soweit die zu dem im § 1 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel des Salzburger Landmaschinenfonds nicht für die Befriedigung der gewährten Zinsenzuschüsse benötigt werden, sind sie als Förderungsdarlehen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Besitzstruktur im Land Salzburg der „Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg reg.Gen.m.b.H“ zur Verfügung zu stellen.
Griessner
Schausberger
40. Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 17 die Zeile „§ 17a Energieausweis von Bauten“ und nach § 19 die Zeile „§ 19a Besondere Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen“ eingefügt sowie nach § 23 die Zeilen „§ 24 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu“ und „§ 25 Umsetzungshinweis“ angefügt.
2. Im § 2 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
„8. freistehende Bauten für Toilettenanlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;“
2.2. Die Z 11 lautet:
„11. Container für Schaltstationen udgl mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;“
2.3. Die Z 24 lautet:
„24. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§ 24 Abs 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998), soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;“
3. § 5 Abs 4 lautet:
„(4) Die Baupläne sind durch eine technische Beschrei
bung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:
a) eine Beschreibung über die technischen Einzelheiten des Baus;
b) die Angabe der Grundflächen-, Geschoßflächen- bzw Baumassenzahl, der Wohnnutz- bzw Nutzflächen und des umbauten Raumes;
c) die Angabe der für den baurechtlich gebotenen Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen;
d) eine Beschreibung der für das Ansehen des Baus maßgebenden Umstände, soweit diese nicht aus den Bauplänen zu entnehmen sind; und
e) eine Beschreibung der Bodenverhältnisse.“
6.1.1. In der Z 2 erhält die bisherige lit e die Bezeichnung „f)“ und wird nach der lit d eingefügt: „e) eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befug
ten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes;“
6.1.2. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „4.“ und wird nach der Z 2 eingefügt: „3. ein Energieausweis nach Maßgabe des § 17a;“
„Energieausweis von Bauten
§17a
(1) Wenn folgende bauliche Maßnahmen Bauten betreffen, die nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, ist von einem Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer ein Energieausweis auszustellen: a) bei der Errichtung; b) bei Auf- und Zubauten, durch die die Geschoßfläche
des Baus um mehr als 50% vergrößert wird; c) bei der Änderung von Bauten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4, die mehr als 50% der Geschoßfläche des Baus betrifft.
(2) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau bezieht und die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
meschutzes. Form und Inhalt des Energieausweises sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“
8. Im § 24 wird angefügt:
„(9) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 4, 8a, 11Abs 1,17 Abs 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.“
9. Nach § 24 wird angefügt:
„Umsetzungshinweis
§25
Die Bestimmungen über den Energieausweis von Bauten dienen der Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emission durch eine effiziente Energienutzung (SAVE).“
Artikel II
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 37 Abs1lautet die Z 2:
„2. Hebezeuge gemäß der Z 1, die zwar nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden.“
2. Im § 56 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Als gleichartig ausgebildete bauliche Anlage gilt für den Bereich von Vorgärten jedenfalls auch eine Einfriedung, deren massiver Sockel eine Höhe von 0,80 m übersteigt.“
Artikel III
Griessner
Schausberger
41. Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die Überschrift „4. Abschnitt Kuranstalten und Kureinrichtungen“ wird durch die Überschrift „4. Abschnitt Kuranstalten“ ersetzt.
1.2. Im 4. Abschnitt wird nach der Zeile „§ 29 Zurücknahme der Betriebsbewilligung“ die Zeile „§ 29a Berufung“ eingefügt.
„(7) Unter Kuranstalten im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.“
3.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.“
6.1. Abs 2 entfällt. Die Abs 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
7.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.“
8. § 12 Abs 1 lautet:
„(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.“
10.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Wortfolge „Fremdenverkehrsverbände nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz – S.FVG, LGBl Nr 94/1985,“ durch die Wortfolge „Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz – S.TG“ und im zweiten Satz die Worte „die Fremdenverkehrsverbände“ durch die Worte „die Tourismusverbände“ ersetzt.
11.1. In den Abs 1 und 5 werden die Abkürzungen „S.FVG“ durch die Abkürzung „S.TG“ und im Abs 1 auch die Worte „der Fremdenverkehrsverbände“ durch die Worte „der Tourismusverbände“ ersetzt.
11.2. Im Abs 2 lit c werden das Wort „Fremdenverkehrsverbände“ jeweils durch das Wort „Tourismusverbände“ und das Wort „Fremdenverkehrsinteressenten“ durch das Wort „Tourismusinteressenten“ ersetzt.
11.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „Fremdenkehrsausschuß oder, wenn kein Fremdenverkehrsverband besteht,“ durch die Wortfolge „Tourismusausschuss oder, wenn kein Tourismusverband besteht,“ ersetzt.
11.4. Im Abs 4 entfallen die Fundstellenzitate „LGBl Nr 107“ und „LGBl Nr 47“.
11.5. Im Abs 5 werden die Worte „der Fremdenverkehrsverbände“ durch die Worte „der Tourismusverbände“ ersetzt.
11.6. Im Abs 8 wird das Wort „Fremdenverkehrsverband“ durch das Wort „Tourismusverband“ ersetzt.
„Betriebsbewilligung; Sperre
§25
zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.
das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
c) für die Gebäude, die für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommen, die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;
d) die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;
e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;
f) der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder die nach außen vertretungsbefugten Organe eigenberechtigt ist bzw sind, gegen ihn bzw das oder die Organe keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen und er bzw das oder die Organe die nötige Verlässlichkeit besitzt bzw besitzen;
g) eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist;
h) das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist;
i) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 27) keine Bedenken bestehen; und
j) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen.
(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.
14. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben ist.
(2) Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.“
„Anstaltsordnung
§27
(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
„Zurücknahme der Betriebsbewilligung
§29
wartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.“
18. Nach § 29 wird eingefügt:
„Berufung
§ 29a
Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 25, 26, 27 und 29 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.“
19. § 32 lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§32
Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.“
20. Im § 34 wird angefügt:
„(3) Die §§ 1Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger