Nr 55 Gesetz, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 und das Bebauungsgrundlagengesetz geändert werden (Blg LT 12. GP: RV 314, AB 421, jeweils 5. Sess)
Nr 56 Gesetz, mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 379, AB 423, jeweils 5. Sess)
Nr 57 Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden (Blg LT 12. GP: RV 378, AB 424, jeweils 5. Sess)
Nr 58 Gesetz, mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 315, AB 422, jeweils 5. Sess)
Nr 59 Gesetz, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werden (Blg LT 12. GP: IA 483, AB 527, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/ 2002, wird geändert wie folgt:
1. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „In den im Abs 1 Z 1 bis 5a, 8 und 10 genannten Gebieten sind Betriebe, die der Lagerung und der Abgabe von Treibstoffen dienen, nicht zulässig.“
2.1. Im Abs 1 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Freigabe von Aufschließungsgebieten oder -zonen darf nur erfolgen, wenn der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Sie setzt weiters das Bestehen eines Bebauungsplans der Grundstufe voraus, es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken, Sonderflächen gemäß § 17 Abs 1 Z 11 in Streulage oder bereits bebauten Flächen.“
„a) Änderungen des Flächenwidmungsplans, wenn die betreffende Fläche 2.000 m2 nicht überschreitet oder es sich um die Ausweisung einer Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland handelt, mit folgenden Abweichungen von den §§ 21 und 22:
3.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „In Aufschließungsgebieten oder -zonen sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen bzw die Kenntnisnahme von Bauanzeigen erst nach Freigabe (§ 23 Abs 1) zulässig.“
3.2. Im Abs 3 lautet der sechste Satz: „Innerhalb dieser Frist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Anregungen eingebracht werden.“
lage zur Stellungnahme innerhalb der Auflagefirst zu übermitteln.“
7. Im § 53, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Die §§ 17 Abs 3, 7 und 7a, 23 Abs 1 und 4, 24, 29 Abs 3, 32 Abs 4 sowie 38 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. §17 Abs 3 in der neuen Fassung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baubewilligungsverfahren nicht anzuwenden.“
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2001, wird geändert wie folgt:
Im § 25 Abs 8 entfällt der vorletzte Satz.
Art II tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/ 1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/ 2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird nach der lit e angefügt:
„f) wer den Verpflichtungen nach Abs 7 nicht nachkommt.“
„(7) Liegt der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs 2 lit d oder e vor, ist den Organen der gemäß § 6 zuständigen Behörden sowie im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und, soweit sie sich dadurch nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.
(8) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 7 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daranzusetzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
(9) Die Amtshandlungen gemäß Abs 7 und 8 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen.“
2. Im § 3c Abs 3 wird im letzten Satz angefügt: „oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
57. Gesetz vom 26. März 2003, mit dem die Salzburger
Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/ 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/ 2002, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach § 37 wird eingefügt:
„§ 37a Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die betriebliche Mitarbeitervorsorge“
1.2. Nach § 50e wird eingefügt:
„Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 50f Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 50g Beginn und Höhe der Beitragszahlung § 50h Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume § 50i Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse § 50j Beitrittsvertrag § 50k Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
Mitarbeitervorsorgekasse § 50l Auskunftspflicht § 50m Anspruch auf Abfertigung § 50n Höhe und Fälligkeit der Abfertigung § 50o Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsbe
rechtigten über die Abfertigung“
1.3. Nach § 121 wird eingefügt: „§ 121a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes“
2.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“
2.2. Im Abs 3 Z 7 entfällt die Fundstellenangabe „, LGBl Nr 74/1986“.
2.3. Im Abs 4 entfällt der Ausdruck „, LGBl Nr 1, in der geltenden Fassung“.
2.4. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfasst:
(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des ,Urlaubs am Bauernhof‘ erfolgt.“
„Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 37a
es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinn des Abs 3 vor.
gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs 5) dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.
(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.“
„Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 50f
Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten,
b) zuzüglich allfälliger der Mitarbeitervorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft,
c) zuzüglich der allenfalls aus einer anderen Mitarbeitervorsorgekasse in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft,
d) zuzüglich der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
3. Altabfertigungsanwartschaft: die fiktive Abfertigung nach § 37 zum Zeitpunkt des Übergangs.
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 50g
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53% des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses neuen Dienstverhältnisses ein.
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 50h
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 50i
(1) Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 225 Abs 1 Z 1a zu erfolgen, soweit im Abs 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
Beitrittsvertrag
§ 50j
Beendigung des Beitrittsvertrages
und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 50k
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Mitarbeitervorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt ist.
Auskunftspflicht
§ 50l
Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, der Mitarbeitervorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anspruch auf Abfertigung
§ 50m
(3) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht weiters nicht, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß den §§ 50g oder 50h nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder seit der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach den §§ 50g und 50h sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach den §§ 50g oder 50h aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
(6) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 50n
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 50o
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50m Abs 2 und 3, kann der Anwartschaftsberechtigte verlangen:
3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrags in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers;
4. die Überweisung der Abfertigung a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), wobei abweichend von § 108b Abs 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs 2 Z2 des Investmentfondsgesetzes, oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinn des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs 3 Z 10 PKG.
„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 121a
Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:
„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§128a
Der männliche Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 119a, 124, 127 oder nach §129 Abs 1 in Verbindung mit § 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“
12. Im § 225 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
„1a. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 50i Abs 1 oder nach dem BMVG;“
12.2. Nach der Z 25 wird angefügt:
„26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übergangsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach § 37a oder nach dem BMVG.“
13. § 267 lautet:
„Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 267
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.“
14. Im § 270 werden die Z 1 bis 23 durch folgende Bestimmungen ersetzt: „1. Aktiengesetz 1965, BGBl Nr 98, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;
15. Nach § 273 wird angefügt:
„§ 274
Die §§ 5, 7 Abs 2, 37a, 50a Abs 3, 50f bis 50o, 79 Abs 2, 121a, 127 Abs 1, 128a, 225, 267 und 270 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.“
Artikel II
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“
1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen:
(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des ,Urlaubs am Bauernhof‘ erfolgt.“
2. Im § 48, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.“
Griessner
Schausberger
58. Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/ 2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 werden nach dem Wort „leistungsfähigen“ die Worte „und umweltverträglichen“ und nach dem Wort „betriebswirtschaftlichen“ die Worte „sowie ökologischen“ eingefügt.
4.1. In den Abs 1 lit c, 7, 8, 10 zweiter Satz, 12 und 13 werden die Worte „Obmann“ und „Obmann-Stellvertreter“ durch die Worte „Vorsitzender“ bzw „Vorsitzender-Stellvertreter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Auf jede Liegenschaft entfällt unabhängig von der Zahl ihrer Miteigentümer eine Stimme.“
4.3. Im Abs 4 entfällt die Wortgruppe „und vom Obmann“.
4.4. Im Abs 8 entfällt der zweite Satz.
6.1. Im Abs 1 entfällt im zweiten Satz das Wort „Spätestens“ und beginnt der Satz mit dem Wort „Bei“.
6.2. Die bisherigen Abs 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bzw „(4)“ und wird nach Abs 1 eingefügt:
„(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.“
6.3. Im Abs 3 (neu) wird im ersten Satz die Verweisung „gemäß Abs 1“ durch die Verweisung „gemäß Abs 1 und 2“ ersetzt und lautet der dritte Satz: „außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.“
8.1. Im Abs 1 werden im zweiten Satz die Worte „und wirtschaftlicher“ durch die Worte „ , wirtschaftlicher und ökologischer“ und der Begriff „Lebens- und Wirtschaftsraumes“ durch den Begriff „Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums“ ersetzt.
9.1. Die Abs 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“ bzw „(6)“.
9.2. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlöschen ohne Entschädigung a) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf ei
nen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, und b) nicht angemeldete Geh- und Fahrtrechte. Davon ausgenommen sind Ausgedinge sowie von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechterhaltene oder neu begründete Grunddienstbarkeiten und Reallasten; diese sind ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Über behauptete, jedoch bestrittene Dienstbarkeiten, die weiterhin notwendig sind, ist spätestens im Zusammenlegungsplan zu entscheiden.
(2) Für die durch eine neu begründete Dienstbarkeit verursachte Minderung des Ertragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. Für die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist. Die Minderung des Ertragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit Berechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel.“
10. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 entfällt in der lit a die Wortfolge „zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie“.
10.2. Im Abs 2 wird angefügt:
„d) Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen oder an denen einer Mehrheit von Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte zustehen.“
.1. Die Überschriften zu § 38 werden durch die Überschrift „Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft, Teilung von Stammsitzliegenschaften und Veräußerung von Anteilen“ ersetzt.
.2. Im Abs 1 wird das Wort „Teilgenossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
.3. Die Abs 4 bis 7 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentü
mers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt
werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht
a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird;
b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder
c) mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegen
schaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt.
(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn a) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen
Zweck der Gemeinschaft nachteilige Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde;
b) begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderen Gründen angestrebt wird;
c) der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dient oder dem Zweck der Agrargemeinschaft widerspricht; oder
d) mit der Stammsitzliegenschaft auch Weiderechte, insbesondere für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes, verbunden sind und die aliquoten Weiderechte nicht mit übertragen werden.
2.000 m2 ohne Anteilsrechte. Für die Genehmigung gel
ten die Abs 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.“
13.1. Abs 4 lautet:
„(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.“
13.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.“
14. Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1. Im Abs 2 werden die Worte „den Teilgenossen“ durch die Worte „den Mitgliedern“ ersetzt.
14.2. Abs 3 lautet: „(3) Hauptteilung ist die Auseinandersetzung a) zwischen der Gemeinde (Ortschaft) bzw einem Ge
meindeteil und einer Agrargemeinschaft oder b) zwischen mehreren Agrargemeinschaften.“
14.3. Abs 4 entfällt. Die Abs 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ bzw „(6)“.
14.4. Im Abs 4 (neu) entfällt im ersten Satz das Wort „Die“ und wird angefügt: „Partielle Einzelteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum sämtlicher Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Partielle Sonderteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes an ein oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Reduzierung der Anteilsrechte dieser Liegenschaften unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder.“
„Einleitung des Verfahrens, rechtliche Voraussetzungen
§42
„§ 44
18. Im § 45, dem die Überschrift „Wirtschaftliche Voraussetzungen“ vorangestellt wird, werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Die bisherigen Abs 1 und 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bzw „(3)“. Ihnen wird vorangestellt:
„(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
a) die Anteilsrechte festgestellt sind;
b) die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs 2 Z 1) dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
c) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
d) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.“
18.2. Im Abs 2 (neu) entfällt der erste Satz.
18.3. Im Abs 3 (neu) wird die Wortfolge „forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Abs 2)“ durch die Wortfolge „von Waldgrundstücken“ ersetzt.
19.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „nach § 45 Abs 3“ durch die Verweisung „nach § 42 Abs 4“ ersetzt.
19.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Den Ermittlungen können amtliche Operate (zB Katasterdaten, amtliche Bodenschätzungen) und von Fachkundigen erstellte Operate (zB Bestandspläne, Forsteinrichtungspläne, Bestandskarten) zugrunde gelegt werden. Anpassungen auf Grund von Sachverständigenerhebungen sind zulässig, wenn dies zur Berücksichtigung wesentlicher Abweichungen, die zwischenzeitlich eingetreten sind, erforderlich ist.“
20. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1. Abs 1 lautet:
„(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 44 Abs 2 genannten Rechtsträger.“
„(2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes und von allfälligen ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken kann die Agrarbehörde einen gesonderten Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen.“
23. § 51 lautet:
„Ansprüche der Parteien
§51
stücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den Geldausgleich gelten die Bestimmungen der §§ 13a Abs 3 bis 5 und 21 Abs 7 erster Satz.“
24. § 52 Abs 1 lautet:
„(1) Die Einschätzung und Bewertung der Grundstücke hat gemäß den Bestimmungen der §§ 13, 13a und 14a zu geschehen. Das Ergebnis ist in einem Bewertungsplan zusammenzustellen, der von der Agrarbehörde gesondert oder gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Hauptteilungsplan erlassen werden kann. Die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen. Für die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten, wenn nicht anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Abs 2.“
–im Abs 2 erster Satz die Verweisung „in § 13 Abs 5 lit c“ durch die Verweisung „im § 13a Abs 3 lit b“ und im zweiten Satz die Verweisung „unter lit d“ durch die Verweisung „unter § 13a Abs 3 lit c“ und
–im Abs 3 die Verweisung „in § 13 Abs 5 lit e“ durch die Verweisung „im § 13a Abs 3 lit d“; –im Abs 4 das Wort „Obmann“ durch das Wort „Vorsitzenden“.
30. Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:
30.1. Im Abs 3 lautet die lit g:
„g) Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten;“
30.2. Im Abs 3 wird in der lit h das Wort „Angleichungen“ durch das Wort „Ausgleichungen“ ersetzt.
30.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Allenfalls zur Vollziehung des Bescheids erforderliche Vermessungen können auch nach Rechtskraft des Bescheids über die Teilung vorgenommen werden.“
31. Im § 72 werden folgende Änderungen vorgenommen:
31.1. Abs 2 lautet:
„(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zu Stande, hat der Ausscheidungswerber, wenn dies nicht bereits geschehen ist, der Behörde binnen angemessener Frist die von ihm angestrebte Teilung ausreichend konkretisiert bekannt zu geben. Diese Teilungsvariante ist dem beantragten Sonderteilungsverfahren zugrunde zu legen. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen. Ergibt das Verfahren, dass die Voraussetzungen für eine Ausscheidung vorliegen, ist diese mit Bescheid (Abs 3) zu verfügen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.“
31.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Bestimmung des § 70 Abs 5 findet Anwendung.“
32. Im § 78 werden folgende Änderungen vorgenommen:
32.1. In der lit a entfällt die Wortfolge „, der Abdachung und Neigung gegen den Horizont, der geologischen und bodenkundlichen, der Niederschlags- und Temperaturverhältnisse im Regulierungsgebiete“.
32.2. In der lit b entfällt die Wortfolge „bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit“.
32.3. Die lit c lautet:
„c) die Art des Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z 6);“
32.4. Nach der lit i wird eingefügt:
„j) die Eigentumsverhältnisse am Agrargemeinschaftsgebiet;“
33. Im § 79 werden folgende Änderungen vorgenommen:
33.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Die Agrarbehörde kann Agrargemeinschaften mit einem forstlichen Gemeinschaftsbesitz von mehr als 50 ha auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Erstellung und Beibringung eines Forsteinrichtungsplans verpflichten, wenn dies zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinn des Forstgesetzes 1975 notwendig ist.“
33.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz angefügt: „, wenn auf Grund besonderer Umstände die Geltungsdauer nicht kürzer zu bemessen ist.“
34.1. Im Abs 2 wird in der lit a die Wortfolge „, wenn diese Punkte nicht bereits in der Haupturkunde enthalten sind;“ angefügt und in der lit c das Wort „Verbilligung“ durch das Wort „Rationalisierung“ ersetzt.
34.2. Im Abs 3 lauten die lit a und f: „a) die Regelung des Termins, Ablaufs und der Viehgat
tungen für den Auftrieb sowie des Termins und Ab
laufs des Abtriebs;“
„f) Vorkehrungen zum Schutz des Weideviehs vor klimatischen Einflüssen (zB Einstände, Schneeflucht, Notheuversorgung).“
35. Im § 83 Abs 2 lauten die Z 2, 3 und 7: „2. die Rechte der Mitglieder;
3. die Pflichten der Mitglieder;“
„7. die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses sowie gegen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben. Für die der obsiegenden Partei im Verfahren angefallenen notwendigen Barauslagen kann eine Ersatzleistungspflicht der unterlegenen Partei vorgesehen werden.“
36. Im § 86 werden folgende Änderungen vorgenommen:
36.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „Hauptteilungs- oder Einzelteilungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens“ ersetzt.
38.1. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge „und in jenen Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, an der Amtstafel des Gemeindeamtes“.
38.2. Im Abs 3 entfällt der Klammerausdruck „(Katasterdienststelle für agrarische Operationen)“.
„Umweltverträglichkeitsprüfung
§91
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen:
ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solches Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden können; oder
4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.
Verfahren
§ 91a
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann in den landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere: a) die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
b) die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie allfälliger Alternativmöglichkeiten;
41. § 93 lautet:
„Parteierklärungen und Vergleiche
§93
42. Im § 98 werden folgende Änderungen vorgenommen:
42.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Die Kosten gemäß §8 Abs 1 AgrVG 1950 sind, soweit sie nicht von einem daran Schuld Tragenden zu ersetzen sind, in allen Verfahren, ausgenommen Sonderteilungsverfahren, von den Parteien zu tragen.
42.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) In Sonderteilungsverfahren sind die Kosten, soweit kein Übereinkommen zwischen den Parteien zu Stande kommt, von den ausscheidenden Mitgliedern im Verhältnis des Wertes ihrer Abfindungsflächen zu tragen. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Agrarbehörde. Für die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs 6 sinngemäß. Werden die Kostenvorschüsse von den Ausscheidungswerbern nicht rechtzeitig und vollständig geleistet, ruht das weitere Verfahren; es ist einzustellen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ist der Antrag abzuweisen, sind die angefallenen Kosten von den Antragstellern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Die Agrargemeinschaft hat nur die Kosten zu tragen, die aus Maßnahmen zu ihren Gunsten entstehen.“
43. Im § 104 werden folgende Änderungen vorgenommen:
43.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den dafür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.“
„Befugnisse der Organe
§107
Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz a) jedes Grundstück und soweit erforderlich auch die dar
auf befindlichen Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;
b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzei
chen anzubringen. Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat.“
45. Im § 119 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
45.1. Die lit b lautet:
„b) den Bestimmungen des Regulierungsplans (der Haupturkunde), den auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 88) über
45.2. In der lit c wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
45.3. In der lit d wird das Wort „oder“ angefügt.
45.4. Nach der lit d wird angefügt:
„e) die Ausübung von Eigentums- und Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten, die in Plänen oder in davon gesonderten Bescheiden ausgewiesen sind, stört oder behindert,“
„Verweisungen
§ 121
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Gesetz erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§122
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie vom
3. März 1997, 97/11/EG.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§123
(1) §1Abs 1und 2, § 3, § 5 Abs 1, § 9 Abs 1lit c, 2, 4, 7, 8, 10, 12 und 13, § 10 Abs 2, §12, §13 Abs2, §20 Abs1 und 2, §28, §36 Abs1, 2 und 5, §38, §39 Abs1, §40 Abs4 und 6, §41, §42, §44, §45, §46 Abs 1und 4, § 47 Abs1und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs1, 2, 3 und 6, §54, §55 Abs1, §59, §61Abs1, §62 Abs1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs 2, § 70 Abs 3 und 5, § 72 Abs 2 und 4, § 76, § 78, § 79 Abs1, 2 und 4, § 80 Abs 2 und 3, § 83 Abs2, §86, §87 Abs1, §90 Abs2, 3 und 7, §91, §91a, §93, §98 Abs3 und 4, §104, §106, §107, §119 Abs1, § 121 und § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/ 2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 43 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Griessner
Schausberger
59. Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Kurtaxen
gesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Die Abgabenbehörde kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Kurtaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
punkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht. Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.
(3) Durch Verordnung der Abgabenbehörde kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 2nicht übersteigt,
1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Gemeinde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.“
2. Im § 8 Abs 1 wird angefügt:
„c) im Fall einer Verordnung der Abgabenbehörde gemäß §5 Abs 2 die Abgabenmeldeblätter nicht oder mangelhaft führt oder nicht oder verspätet der Abgabenbehörde übermittelt.“
3. Im § 10 wird angefügt:
„(9) §5 Abs 2, 3 und 6 und §8 Abs1in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden. §8 Abs 1 lit c darf jedoch nur auf Sachverhalte angewendet werden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 verwirklicht worden sind.“
Artikel II
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
punkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht. Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.
(3) Durch Verordnung der Gemeinde kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 2nicht übersteigt,
1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Gemeinde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Gemeinde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.“
1a. Im § 8 wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, sind abweichend von Abs 1 diesem Verband Zuweisungen in der Höhe von 96% der in dessen Gebiet erhobenen allgemeinen Ortstaxe zukommen zu lassen; der Rest verbleibt den Gemeinden zur freien Verfügung.“
2. Im § 10 Abs 1 wird angefügt:
„c) im Fall einer Verordnung der Abgabenbehörde gemäß §6 Abs 2 die Abgabenmeldeblätter nicht oder mangelhaft führt oder nicht oder verspätet der Abgabenbehörde übermittelt.“
3. Im § 12 wird angefügt:
„(10) §6 Abs 2, 3 und 6 und §10 Abs1in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden. § 10 Abs 1 lit c darf jedoch nur auf Sachverhalte angewendet werden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 verwirklicht worden sind.“
Griessner
Schausberger