Nr 112 Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden (Blg LT 12. GP: IA 231, AB 259, jeweils 6. Sess)
Nr 113 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Ausschreibung der Wahl des Salzburger Landtages sowie der allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg und der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg
Nr 114 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Salzburger Rettungsverordnung
Nr 115 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Strobl für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Strobl – Projekt an der Kreuzung Moosgasse/Bahnstraße)
Nr 116 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Schulsprengelverordnung für Vorschulstufen im Land Salzburg
Nr 117 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Sonderschulsprengelverordnung
Nr 118 Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg – Aufhebung zweier Bestimmungen des Baupolizeigesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof
2. Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 84/2003, wird geändert wie folgt:
1. (Verfassungsbestimmung) Im Art 6 wird in den Abs 2 und 3 jeweils die Wortfolge „vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des Tages der Wahl“ ersetzt.
2. (Verfassungsbestimmung) Im Art 57 wird angefügt:
„(5) Art 6 Abs 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 112/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.“
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 6, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/2003, wird geändert wie folgt:
1. Im § 20 Abs 1 und im § 37 wird jeweils die Wortfolge „vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des Tages der Wahl“ ersetzt.
2. Im § 112 wird angefügt:
„(5) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2003 treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft.“
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2003, wird geändert wie folgt:
3. Im § 121 wird angefügt:
„(6) Die §§ 19 Abs 1 und 36 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2003 treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 19 Abs 1 im Verfassungsrang.“
Griessner
Schausberger
26. November 2003 über die Ausschreibung der Wahl des Salzburger Landtages sowie der allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg und der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg
Auf Grund des § 4 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, und der §§ 3 Abs 1, 110 und der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 7, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
(1) Die Wahl des Salzburger Landtages sowie die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg und die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg werden für Sonntag, 7. März 2004 (Wahltag), ausgeschrieben. Die Wahlen sind gleichzeitig durchzuführen.
LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 113, 114
(2) Als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag hat der 17. Dezember 2003 zu gelten.
§2
Der Tag der allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde ist Sonntag, 21. März 2004.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Rettungsverordnung, LGBl Nr 72/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 99/2001 wird geändert wie folgt:
1. Die §§ 2 und 3 lauten:
„Allgemeine Anforderungen
§ 2
(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Sie ist spätestens bei Vollendung des
65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.
§ 3
und Hubschraubereinsätze im Ausmaß von 16 Stunden erfolgreich absolviert haben.
(6) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs 1 bis 5 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.“
4. § 6 Abs 1 lautet:
„(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.“
5. Im § 9 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.2. In den Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs 1 Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs 1“ ersetzt.
5.3. In der Z 4 wird der Ausdruck „nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 8“ durch den Ausdruck „als Notfallsanitäter“ und der Ausdruck „§ 3 Abs 1 Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs 1“ ersetzt.
„(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit
17. Dezember 2003 in Kraft.“
LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 115, 116, 117, 118
7. November 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Strobl für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Strobl – Projekt an der Kreuzung Moosgasse/Bahnstraße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 82/8, 82/10, 352/3 und 404, alle KG Strobl, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
20. November 2003, mit der die Schulsprengel
Auf Grund des § 34 Abs 1 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Schulsprengelverordnung für Vorschulstufen im Land Salzburg, LGBl Nr 104/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 2 wird in der Z 2 angefügt:
„d) für die Vorschulklasse an der Volksschule Eugendorf die Schulsprengel der Volksschulen Eugendorf, Kraiwiesen und Schwaighofen.“
2. Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2003 tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft:“
Auf Grund des § 32 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Sonderschulsprengelverordnung, LGBl Nr 29/1992, wird geändert wie folgt:
1. Im § 2 Teil V. werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. In der Z 1 lit a entfallen die Worte „Fusch an der Großglocknerstraße,“.
1.2. In der Z 1 lit b lautet der Berechtigungssprengel: „das Gebiet der Gemeinde Dienten am Hochkönig;“
1.3. In der Z 3 entfallen die Worte „Maishofen, Saalbach-Hinterglemm“ sowie „Viehhofen“.
„5. für Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder an der allgemeinen Sonderschule Zell am See als Pflichtsprengel: das Gebiet der Gemeinden Zell am See, Fusch an der Großglocknerstraße, Kaprun, Maishofen, Piesendorf, Saalbach-Hinterglemm und Viehhofen;“
2. Im § 4 wird angefügt:
„(3) § 2 Teil V. in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2003 tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft.“
8. Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. November 2003 über die Aufhebung zweier Bestimmungen des Baupolizeigesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund des Art 140 Abs 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
27. September 2003, G 18, 19/03–9, zugestellt am 12. November 2003, § 3 Abs 1 Z 1 des Baupolizeigesetzes 1997 und mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 20/ 03–13, zugestellt am 12. November 2003, § 3 Abs 1 Z 4 des Baupolizeigesetzes 1997 jeweils in der Fassung der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 40, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.