Nr 64 Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 69, jeweils 1. Sess)
Nr 65 Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Bautechnikgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und das Gassicherheitsgesetz geändert werden (Blg LT 13. GP: RV 8, AB 70, jeweils
1. Sess) Nr 66 Gesetz, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 geändert wird (Blg LT 13. GP: RV 9, AB 71, jeweils
1. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im zweiten Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
6. § 21 Abs 7 lautet:
„(7) Wohnungseingangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein.“
8.1. Abs 2 lautet:
„(2) In Kleinwohnhäusern genügen:
1. in Bezug auf die Durchgangshöhen und -breiten von Stiegen:
a) eine lotrechte Durchgangshöhe von 2 m;
b) eine Durchgangsbreite von 1 m für Hauptstiegen
und von 0,90 m für zusätzliche Nebenstiegen in das
Keller- und Dachgeschoß;
2. in Bezug auf den Brandschutz: a) eine hochbrandhemmende Ausführung für tragende Bauteile;
b) eine brandhemmende Ausführung für: aa) Stiegen und Gänge, bb) Decken über Hauptstiegenhäusern und Haupt
gängen, cc) Überdeckungen von freien Gängen (§ 14 Abs 11).“
8.2. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: „Für Brandwände gemäß § 11 Abs 2 genügt eine hochbrandhemmende Ausführung.“
Artikel II
Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG. (Notifikationsnummer: 1003/485/A)
Holztrattner
Burgstaller
65. Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Bautechnikgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und das Gassicherheitsgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
3. Im § 2 Abs 2 lautet die Z 17:
„17. nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 20 cm Stärke, von Außenwänden allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;“
4. § 3 entfällt.
5. Im § 4 Abs 1 entfällt in der lit d die Wortfolge „oder der Bauanzeige“.
6. § 8 Abs 2 lautet:
„(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
7. Im § 9 Abs 1 wird in der Z 1 nach dem Wort „Widmung“ die Wortfolge „oder der jeweiligen Kennzeichnung“ eingefügt.
7a. Im § 9 wird nach Abs 1a eingefügt:
„(1b) Für Wohnbauten, deren LEK-Wert gemäß der ÖNORM B 8110-1, Wärmeschutz im Hochbau – Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren, Ausgabe 1. September 2000, unter 18 liegt, kann auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche bewilligt werden, höchstens aber bis zu 5 %. In der technischen Beschreibung ist der niedrigere LEK-Wert nachzuweisen.“
8. § 10 lautet:
„Vereinfachtes Verfahren
§10
(1) Die in den Abs 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Abs 2 für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:
(2) Die im Folgenden getroffenen Sonderbestimmungen gelten nicht für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten:
suchten Ausnahme. Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen. Die danach erfolgte Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung ist in die Baubewilligung aufzunehmen.
(7) § 8b ist nicht anzuwenden.
9. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 1 entfallen die Wortfolge „oder des Bescheides über die Kenntnisnahme gemäß § 10 Abs 5“ und der Ausdruck „bzw § 3 Abs 1“ und wird die Wortfolge „eingeschoßige Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m2“ durch die Wortfolge „Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz“ ersetzt.
9.2. Im Abs 2 entfällt der Ausdruck „bzw § 3 Abs 1“ und wird die Wortfolge „Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2“ durch die Wortfolge „zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen“ ersetzt.
9.3. In den Abs 3 und 4 entfällt jeweils der Ausdruck „bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige“.
12. § 16 Abs 7 lautet:
„(7) Dem Abweichen vom Baukonsens ist das Abweichen von im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Vorschriften gleichzuhalten, soweit es nicht vom Baukonsens erfasst ist. Für derartige, geringfügige Abweichungen genügt die Angabe in der Bestätigung gemäß §17 Abs 2 Z1.“
13. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 2 Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
13.2. Im Abs 2 Z 2 entfällt außerdem im Klammerausdruck die Verweisung „bzw § 10 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 4“.
13.2a. Im § 17 Abs 2 wird in der Z 2 lit e angefügt: „oder im Fall einer Bewilligung gemäß § 9 Abs 1b des dafür maßgeblichen niedrigeren LEK-Wertes;“
13.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m2“ durch die Wortfolge „Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz“ ersetzt.
13.4. Im Abs 4 erster Satz lautet der Nebensatz: „für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden ist,“.
14.1. In den Abs 1 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
14.2. Im Abs 6 entfällt im vorletzten Satz das Zitat „, LGBl Nr 71/1994,“.
14.3. Im Abs 9 wird in der lit b das Wort „oder“ angefügt; in der lit c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt das nachfolgende Wort „oder“.
14.4. Im Abs 9 wird die lit d durch folgende Bestim
mung ersetzt: „Die praktische Verwendung im Aufzugsbau hat die Gebiete Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl) und Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich zu umfassen;“
16.1. Im Abs 1:
16.1.1. In der Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige“.
16.1.2. In der Z 6 entfällt die Wortfolge „entsprechend der Kenntnisnahme der Bauanzeige und“.
16.1.3. In der Z 9 entfällt die Wortfolge „bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige“.
17.1. Im Abs 5 wird das Wort „Es“ durch die Wortfolge „In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004“ ersetzt.
17.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die §§1, 2 Abs 1und 2, 4 Abs 1, 8 Abs2, 9 Abs 1 und 1b, (§) 10, 11, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 7, 17 Abs 2 bis 4 und 9, 17a Abs 2, 19 Abs 1, 5, 6 und 9, 20 Abs 2 und 6 sowie 23 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. § 24a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(9) Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum
31. Oktober 2004 gestellt werden oder über die bis zum
31. Oktober 2004 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.
(10) Bis zum 31. August 2004 eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
Artikel II
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach § 11 wird eingefügt: „§ 11a Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe“
1.2. Der Text zu § 14 lautet: „Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen“
„§ 17a Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung“
1a. Im § 24 Abs 1 entfällt im dritten Satz die Wortfolge „bzw die Kenntnisnahme von Bauanzeigen“.
1b. Im § 24 Abs 2 entfällt im fünften Satz die Wortfolge „gemäß dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz“.
2. Im § 28 Abs 7 entfällt im vierten Satz die Wortfolge „oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige“.
„§ 55
Artikel III
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge „oder Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
2.2. Im Abs 1 entfällt in der lit b die Wortfolge „oder Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
2.3. Im Abs 3 entfallen im ersten Satz die Wortfolgen „oder die Bauanzeige“ und „bzw erstattet“, im zweiten Satz die Wortfolge „bzw der Bauanzeige“, der vorletzte Satz und im letzten Satz die Wortfolge „bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
2.4. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge „bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
3. Nach § 28 wird angefügt:
„VII. Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§29
Die §§ 12 Abs 1 und 12a Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel IV
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 7 entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge „bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige“.
5. Nach § 66 wird eingefügt:
„Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§67
Die §§ 27 Abs 3, 39b Abs 7 und 8, 39c Abs 3 und 64 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit
1. September 2004 in Kraft.“
Artikel V
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1. §1 Abs 6 lautet:
„(6) Im Schutzgebiet findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 des Baupolizeigesetzes – BauPolG keine, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz-und Futtermauern einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, soweit es sich nicht um charakteristische Bauten handelt.“
2. Nach § 24 wird eingefügt:
„Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§25
§1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel VI
Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2002, wird geändert wie folgt:
1. §11 Abs 3 lautet:
„(3) In Ortsbildschutzgebieten findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 BauPolG keine, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des §10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 12 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen.“
4. Im § 40 wird angefügt:
„(3) Die §§ 11 Abs 3, 32 Abs 2 und 33 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel VII
Das Gassicherheitsgesetz, LGBl Nr 82/2000, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 21/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 Abs 3 entfällt die Wortfolge „oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige“.
2. Im § 17 wird angefügt:
„(6) § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/ 2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“
Holztrattner
Burgstaller
66. Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 geändert wird
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 – S.VKG, LGBl Nr 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/ 2003 wird geändert wie folgt:
1. Im § 16 Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im ersten Satz werden das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ und das Wort „vorzunehmen“ durch das Wort „vornehmen“ ersetzt.
1.2. Der letzte Satz lautet: „Schlichtungsversuche sind vom Kammervorsitzenden oder dem von diesem damit beauftragten Kammermitglied vorzunehmen; ist eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied vorgesehen (§ 8 Abs 1), ist der Schlichtungsversuch von diesem vorzunehmen.“
nung „(1)“ erhält, wird angefügt: „(2) Es treten in Kraft:
Holztrattner
Burgstaller