Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XVII. Abschnitt - Hochhäuser
(1) Wohnungen, deren Fußboden mehr als 75,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind unzulässig.
(2) In Räumen, deren Fußboden mehr als 22,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, ist die Unterbringung von Einrichtungen für Menschen, die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht bedürfen (z.B. Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime, Kinderheime, Schülerheime, Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, unzulässig.
(3) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig, nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Tragende Konstruktionen von Räumen oder Gebäudeteilen mit besonders hoher Brandbelastung sind hochbrandbeständig herzustellen.
(4) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß einen mindestens 1,5 m hohen oder 1,0 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten, umlaufenden Bauteil haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm herabreichen.
(5) Alle Wärme , Kälte und Schalldämmungen, Luftleitungen, Ummantelungen von Rohrleitungen sowie Ausfüllungen von Dehnfugen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt werden.
(6) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie Sonnenblenden und Außenjalousien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen und Außenwänden sind gegen Fenster und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.
(7) § 61 Abs.3 gilt auch für Hochhäuser. Die Inbetriebnahme von Einzelfeuerstätten ist nur bei Ausfall der zentralen Wärmeversorgung zulässig.
(8) Schächte, Kabelkanäle u.dgl. müssen brandbeständig hergestellt werden. Licht und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern sind unzulässig.
(1) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte von höchstens 30,0 m Länge und höchstens 500 m2 Grundfläche geteilt werden.
(2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens einem Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, mit mindestens zwei Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten.
(3) Zwischen den Stiegenhäusern muß über Dach eine sicher begehbare und ständig benützbare Verbindung bestehen.
(4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine Einbauten oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen erhalten; ausgenommen hievon sind Fenster. Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen abzuschließen.
(6) In jedem Stiegenhaus ist eine wirksame Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom letzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist.
(1) Kellergeschosse haben über zwei Ausgänge zu verfügen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß.
(2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubilden.
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs und Drucksteigerungsanlagen ist eine zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die
vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängig ist,
selbsttätig wirksam ist und
eine Schaltung von Hand aus ermöglicht.
Die Leitungen für Netzstrom und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.
(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten, die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichten. Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.
(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen.
(4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet sein muß.
(5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar anzubringen.
(6) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.
(1) In jedem Brandabschnitt müssen alle Geschosse durch mindestens einen Personenaufzug miteinander verbunden sein. Dieser Aufzug muß zum Befördern von Menschen auf Tragen und von Möbeln geeignet sein.
(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei Personenaufzüge vorhanden sein, von denen einer als Sicherheitsaufzug herzustellen und als solcher zu kennzeichnen ist.
(3) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von einem vor dem Stiegenhaus liegenden, im Brandfall ausreichend belüftbaren Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht und einen eigenen Triebwerksraum haben. Das Öffnen und Schließen der Aufzugstüren darf nicht über rauchempfindliche Steuerungseinrichtungen erfolgen.
(4) Triebwerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische Lüfter und Alarmsignalanlagen sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß der Sicherheitsaufzug auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit ist. Die Stromversorgungsleitungen sind von anderen Versorgungsleitungen brandbeständig abzutrennen.
(5) Für den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß ein Vorzugsruf (z.B. Druckknopf unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die Steuerung ist so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigung des Vorzugsrufes unmittelbar in das Erdgeschoß fährt und sich anschließend nur mehr vom Fahrkorb aus steuern läßt.
(6) Außer dem Alarmsignal für den Normalbetrieb ist im Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage vom Fahrkorb zum Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.
(entfallen) (6)