Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XVIII. Abschnitt - Geschäftsbauten
(1) Verkaufsräume sind geschoßweise in Brandabschnitte zu unterteilen.
(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m2 nicht überschreiten darf. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m2 und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m2 betragen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn
a) die Verkaufsfläche nicht mehr als 600 m2 beträgt und sich die Verbindung über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt oder
b) die Verkaufsfläche nicht mehr als 3000 m2 beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage eingebaut wird oder
c) die Verkaufsfläche nicht mehr als 8000 m2 beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder
d) die Verkaufsfläche nicht mehr als 7500 m2 beträgt, sich über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder
e) die Verkaufsfläche nicht mehr als 6000 m2 beträgt, sich über nicht mehr als vier Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird.
(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.
(1) Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein. Kann die Fluchtweglänge nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius 25,0 m nicht überschreiten. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern und mit einer Notbeleuchtung auszustatten.
(2) Für die Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind mindestens 30 Personen je 100 m2 Verkaufsfläche anzunehmen.
(3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m2 sind mit einem wirksamen Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.