Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XIX. Abschnitt - Versammlungsstätten
(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen ist nach der Personenzahl (Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens 3,0 m betragen. Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut, darf die lichte Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt werden.
(2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen.
(3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens 0,5 Prozent der vorhandenen Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze als Rollstuhlabstellplätze ausgewiesen werden.
(1) Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Dies gilt auch auch für Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von weniger als 100 Personen in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale u.dgl. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.
(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum von mehr als 1000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen.
(3) Bei Ausgängen muß im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die der Sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen entspricht.
(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen.
(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben. Bestehen entlang der Fluchtwege ein oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen.
(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.
(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Eine größere Anzahl von WC Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben werden.
(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.
(3) Alle WC Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.
Versammlungsstätten sind entweder mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden. Ab einem Fassungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.