Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XIX. Abschnitt
§ 109 Toilettanlagen
(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Eine größere Anzahl von WC Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben werden.
(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.
(3) Alle WC Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.