Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XXII. Abschnitt
§ 119g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008 (8)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.