Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
IV. Abschnitt
§ 17 Auskünfte
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinie, Bausperre u.dgl.) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.