Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
I. Abschnitt
§ 2 Behördenzuständigkeit
(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.