Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
IX. Abschnitt
§ 47 Kosten
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen. (1)