Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XI. Abschnitt
§ 54 Aufzüge und Rolltreppen
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.
(2) Aufzüge und Rolltreppen ersetzen nicht die Hauptstiegen.